Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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IX. Wahlbezirk: die Diözesen Bürgel und Dornburg, 
X. 
» » » Eisenach (Stadt und Amt), 
XI. » » Kreuzburg und Gerstungen, 
XII. » ,, » Vacha, Tiefenort und Dermbach-Lengsfeld, 
XIII. 5„ » » Kaltennordheim und Ostheim, 
XIV. „ 5„ „ Neustadt a.O. und Auma, 
XV. » » » Weida und Berga. 
8. 7. 
In jedem dieser Wahlbezirke wählt jeder evangelische Kirchgemeindevorstand 
aus der Zahl derjenigen Glieder der Parochie, welche die für das Amt eines 
Kirchgemeindevorstehers gesetzlich erforderten Eigenschaften besitzen, so viele weltliche 
Wahlmänner, als jeweilig Pfarrer, Diakone und Vikare im ordentlichen Kirchen- 
dienste aktiv in der Parochie sind. Diese aktiven Geistlichen und gewählten Wahl- 
männer aus dem Laienstande bilden zusammen die Wahlversammlung des Bezirks, 
welche — selbst ungetrennt — in getrennten Wahlhandlungen erst ein geistliches 
und darauf ein weltliches Mitglied der Landes-Synode und sodann für jedes der- 
selben einen Ersatzmann für den Fall der Ablehnung, des Austritts oder des 
Todes wählt. 
Wo inländische Filial-Gemeinden zu einer inländischen Muttergemeinde gehören, 
wählt der Gesammtvorstand (cf. §. 15 der Kirchgemeindeordnung.) 
Wo eine inländische Filialgemeinde zu einer auswärtigen Muttergemeinde 
gehört, wählt der Vorstand der Filialgemeinde allein den weltlichen Wahlmann, 
zu welchem aber der Pfarrer der Parochie, obwohl er in der auswärtigen Mutter- 
gemeinde seinen Wohnfitz hat, als geistlicher Wahlmann hinzutritt. 
Jede dieser Wahlversammlungen wird durch einen, vom Kultus-Departement 
Unseres Staats-Ministeriums ernannten, Kommissar berufen und geleitet. 
§. 8. 
Zur Gültigkeit der Wahl ist erforderlich, daß wenigstens drei Viertheile der 
Wahlmänner an der Wahlhandlung Theil nehmen. Ist in der ersten Versamm- 
lung nicht die genügende Zahl erschienen, so wird eine zweite Versammlung berufen, 
in welcher dann die Erschienenen ohne Rucksicht auf ihre Zahl die Wahl gültig 
vornehmen. Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung nach absoluter Stimmen- 
mehrheit; wenn jedoch zweimal abgestimmt worden ist, ohne letztere zu erreichen, 
so entscheipet bei der dritten Abstimmung die relative Stimmenmehrheit, beie 
Stimmengleichheit das Loos. 
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