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§. 9.
Wählbar zum Mitgliede der Landes-Synode ist als geistlicher Abgeordneter
jeder im ordentlichen Dienste der erangelischen Landeskirche angestellte aktive Geist-
liche, als weltlicher Abgeordneter jedes weltliche Mitglied der evangelischen Landes-
kirche, welches die für das Amt eines Kirchgemeindevorstehers gesetzlich erforderten
Eigenschaften besitzt. Die Wahl ist nicht auf solche beschränkt, welche in dem
betreffenden Wahlbezirke ihren Wohnsitz haben. Wohl aber haben die Wähler
ihr Augenmerk auf Männer von gutem Rufe, bewährtem christlichen Sinne, kirch-
licher Einsicht und Erfahrung zu richten.
S. 10.
Nach vollzogener Wahl sendet der Wahl. Kommissar die Wahl-Akten nebst
dem Wahl-Protokoll an das Kultus-Departement Unseres Staats-Ministeriums ein
und stellt dem Gewählten eine Legitimations-Urkunde aus. «
Zweifel in Betreff der Gültigkeit einer Wahl sind nur dann weiter zu ver-
folgen, wenn sie binnen 14 Tagen nach der Wahlhandlung beim Kultus-Departe-
ment schriftlich eingebracht werden. Die Entscheidung über die Gültigkeit der an-
gefochtenen Wahl fällt die Synode selbst, welcher zu diesem Zwecke die betreffenden
Wahl-Akten zugestellt werden.
S. 11.
Der Urlaub zum Eintritt in die Landes-Synode kann keinem Kirchendiener
versagt werden.
Die Vertretung der gewählten Geistlichen in ihrem Amte muß in der Regel
durch die benachbarten Geistlichen besorgt werden.
§. 12.
Für jede ordentliche Landes= Synode findet eine neue Wahl bezüglich Ernen-
nung aller ihrer Mitglieder statt, bei welcher jedoch die vorigen wieder gewählt
oder ernannt werden können. Die Wahl oder Ernennung gilt für die ganze vier-
jährige Periode, also namentlich auch für die innerhalb derselben etwa zu berufen-
den außerordentlichen Synoden.
§. 13.
Wer eine der Eigenschaften, durch welche seine Wahl oder Ernennung zur
Synode bedingt war, verliert, wird dadurch unfähig, Mitglied der Synode zu