Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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S. 23. 
Die Landes-Shnode ist beschlußfähig, wenn zwei Drittheile der Mitglieder 
anwesend sind. 
Sie beschließt nach Stimmenmehrheit. Zur Abänderung der Synodal-Ord- 
nung ist eine Mehrheit von zwei Drittheilen, in allen übrigen Angelegenheiten 
nur einfache Stimmenmehrheit erforderlich. 
Bei Stimmengleichheit wird noch einmal abgestimmt. Ergiebt sich auch da 
Stimmengleichheit, so entscheidet dann die Stimme des Vorsitzenden. 
§. 24. 
Jede Sitzung beginnt und schließt mit Gebet. Die Sitzungen sind in der 
Regel öffentlich. 
§. 25. 
Die Synode wählt ihren Präsidenten, zwei Vice-Präsidenten und zwei Schrift- 
führer aus ihrer Mitte selbst. Bis zur erfolgten Wahl des Präsidenten leitet 
das älteste Mitglied die Versammlung. 
§. 26. 
Die Mitglieder der Synode haben bei der Eröffnung in die Hand des 
Eröffnungs-Kommissars, später eintretende in die Hand des gewählten Präsidenten 
folgendes feierliche Gelübde abzulegen: 
„Ich gelobe vor Gott, daß ich bei meinem Wirken in der Synode, gehor- 
„sam dem göttlichen Worte, das Heil und die Ordnung der evangelischen 
„Kirche des Landes stets im Auge behalten und dahin mitarbeiten werde, 
„daß die Kirche in allen Stücken wachse an dem, der das Haupt ist, 
„Christus.“ 
S. 27. 
Wir behalten Uns vor, zu den Verhandlungen der Synode im Plenum wie 
in den Ausschüssen Kommissare ohne Stimmrecht abzuordnen, welche auf Verlangen 
jederzeit gehört werden müssen.
	        
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