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Dabei wird wiederholt darauf aufmerksam gemacht, daß jede Quittung über
an die genannte Kasse eingezahlte Gelder nur dann als gültig angesehen werden
kann, wenn sie außer der Unterschrift des Rechnungsführers auch die Unterschrift
des Gegenbuchführers oder dessen Stellvertreters mit Angabe des Blattes, auf
welchem die Zahlung im Gegenbuch eingetragen ist, enthält.
Weimar am 5. April 1873.
Großherzoglich Sächsische General-Kommission.
Rathgen.
[41]) Das 6., 7., 8. und 9. Stück des Reichs-Gesetzblattes von 1873 enthalten
unter
Nr. 909 das Gesetz, betreffend die Abänderung des Artikels 28 der Reichs-
Nr.
Nr.
Nr.
Nr.
910
911
912
913
. 914
. 916
. 916
. 917
verfassung, vom 24. Februar 1873; unter
die Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags, vom 26.
Februar 1873; unter
das Gesetz, betreffend einen Zusatz zu dem Artikel 4 Nr. 9 der
Reichsverfassung, vom 3. März 1873; unter
die Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten
zum Bundesrathe, vom 24. Februar 1873; unter
das Gesetz, betreffend die Einführung des Reichsgesetzes über die
Freizügigkeit vom 1. November 1867 und des Reichsgesetzes über
den Erwerb und Verlust der Bundes= und Staatsangehörigkeit vom
1. Juni 1870, vom 8. Januar 1873; unter
die Verordnung, betreffend die Aufhebung des Kriegszustandes, vom
19. März 1873; unter
den Allerhöchsten Erlaß, betreffend die Errichtung einer Ober-Post-
direktion in Hamburg und die Abgrenzung der Bezirke anderer Ober-
Postdirektionen, vom 5. März 1873; unter
die Konvention zwischen dem Deutschen Reiche und Belgien, betreffend
die gegenseitige Zulassung der in den Grenzgemeinden wohnhaften
Medizinal-Personen zur Ausübung der Praxis, vom 7. Februar
1873; unter
die Bekanntmachung, betreffend die Erweiterung von Festungsanlagen,
vom 27. März 1873.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.