Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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Dabei wird wiederholt darauf aufmerksam gemacht, daß jede Quittung über 
an die genannte Kasse eingezahlte Gelder nur dann als gültig angesehen werden 
kann, wenn sie außer der Unterschrift des Rechnungsführers auch die Unterschrift 
des Gegenbuchführers oder dessen Stellvertreters mit Angabe des Blattes, auf 
welchem die Zahlung im Gegenbuch eingetragen ist, enthält. 
Weimar am 5. April 1873. 
Großherzoglich Sächsische General-Kommission. 
Rathgen. 
[41]) Das 6., 7., 8. und 9. Stück des Reichs-Gesetzblattes von 1873 enthalten 
unter 
Nr. 909 das Gesetz, betreffend die Abänderung des Artikels 28 der Reichs- 
Nr. 
Nr. 
Nr. 
Nr. 
910 
911 
912 
913 
. 914 
. 916 
. 916 
. 917 
verfassung, vom 24. Februar 1873; unter 
die Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags, vom 26. 
Februar 1873; unter 
das Gesetz, betreffend einen Zusatz zu dem Artikel 4 Nr. 9 der 
Reichsverfassung, vom 3. März 1873; unter 
die Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten 
zum Bundesrathe, vom 24. Februar 1873; unter 
das Gesetz, betreffend die Einführung des Reichsgesetzes über die 
Freizügigkeit vom 1. November 1867 und des Reichsgesetzes über 
den Erwerb und Verlust der Bundes= und Staatsangehörigkeit vom 
1. Juni 1870, vom 8. Januar 1873; unter 
die Verordnung, betreffend die Aufhebung des Kriegszustandes, vom 
19. März 1873; unter 
den Allerhöchsten Erlaß, betreffend die Errichtung einer Ober-Post- 
direktion in Hamburg und die Abgrenzung der Bezirke anderer Ober- 
Postdirektionen, vom 5. März 1873; unter 
die Konvention zwischen dem Deutschen Reiche und Belgien, betreffend 
die gegenseitige Zulassung der in den Grenzgemeinden wohnhaften 
Medizinal-Personen zur Ausübung der Praxis, vom 7. Februar 
1873; unter 
die Bekanntmachung, betreffend die Erweiterung von Festungsanlagen, 
vom 27. März 1873. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
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