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hierbei eine Dividende von mehr als 5 Prozent auf den Nominalbetrag der
Stammaktien, so ist der Ueberschuß über diese 5 Prozent auf die sämmtlichen
Stamm= und Prioritäts-Stammaktien gleichmäßig nach Verhältniß der Nominal-
beträge zu vertheilen.
Sollte in einem oder dem anderen Jahre der Reinertrag nicht ausreichen,
um den Inhabern der Prioritäts-Stammaktien eine Dividende von 5 Prozent zu
gewähren, so ist das Fehlende aus dem Reinertrage des oder der folgenden Jahre
nachzuzahlen und es erhalten die Inhaber der Stammaktien nicht eher eine Divi-
dende, als bis diese Nachzahlungen vollständig geleistet sind.
S. 7.
Der Bau der Bahn ist spätestens binnen 3 Jahren, von Ertheilung der
Konzession an gerechnet, dergestalt zu vollenden, daß die Bahn ihrer ganzen Länge
nach ordnungsmäßig in Betrieb gesetzt und erhalten werden kann.
Für den Fall, daß während dieser Bauzeit durch politische oder kriegerische
Ereignisse große Erschütterungen des öffentlichen Kredits eintreten sollten, wird der
Gesellschaft eine angemessene, von der Königlich und der Großherzoglich Sächsischen
Regierung zu bestimmende Verlängerung der Bauzeit in Aussicht gestellt.
§. 8.
Zur Leitung des Baues und Betriebes der Bahn sind als Ober-Ingenieur
und Sektions-Ingenieure, sowie als Maschinenmeister nur solche Techniker zu ver-
wenden, welche durch die Staatsprüfung des Königreichs Sachsen, des Großherzog=
thums Sachsen, oder eines Staates, dessen Staatsprüfung für Techniker rücksicht-
lich der Anforderungen den Königlich oder Großherzoglich Sächsischen gleichzustellen
ist, ihre Befähigung nachgewiesen haben.
S. 9.
Für den Bau selbst und den technischen Betrieb sind die jederzeit bestehenden
reichsgesetzlichen und eventuell die von der aufsichtführenden Staatsregierung (Artikel
6 des Staatsvertrags) für die sonstigen Eisenbahnen ihres Gebietes zur Geltung
gelangten Normalien maßgebend. Keine Strecke darf dem Betriebe ohne vorgängige
Prüfung der von der aufsichtführenden Regierung beauftragten Techniker und ohne
die auf Grund dieser Prüfung Namens der Regierung ertheilte Erlaubniß, sowie
ohne landespolizeiliche Genehmigung der betreffenden Staatsregierung übergeben
werden. Einnahmen aus einem etwaigen Streckenbetriebe vor Eröffnung der ganzen
Bahn sind dem Baufond zu überweisen.