Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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hierbei eine Dividende von mehr als 5 Prozent auf den Nominalbetrag der 
Stammaktien, so ist der Ueberschuß über diese 5 Prozent auf die sämmtlichen 
Stamm= und Prioritäts-Stammaktien gleichmäßig nach Verhältniß der Nominal- 
beträge zu vertheilen. 
Sollte in einem oder dem anderen Jahre der Reinertrag nicht ausreichen, 
um den Inhabern der Prioritäts-Stammaktien eine Dividende von 5 Prozent zu 
gewähren, so ist das Fehlende aus dem Reinertrage des oder der folgenden Jahre 
nachzuzahlen und es erhalten die Inhaber der Stammaktien nicht eher eine Divi- 
dende, als bis diese Nachzahlungen vollständig geleistet sind. 
S. 7. 
Der Bau der Bahn ist spätestens binnen 3 Jahren, von Ertheilung der 
Konzession an gerechnet, dergestalt zu vollenden, daß die Bahn ihrer ganzen Länge 
nach ordnungsmäßig in Betrieb gesetzt und erhalten werden kann. 
Für den Fall, daß während dieser Bauzeit durch politische oder kriegerische 
Ereignisse große Erschütterungen des öffentlichen Kredits eintreten sollten, wird der 
Gesellschaft eine angemessene, von der Königlich und der Großherzoglich Sächsischen 
Regierung zu bestimmende Verlängerung der Bauzeit in Aussicht gestellt. 
§. 8. 
Zur Leitung des Baues und Betriebes der Bahn sind als Ober-Ingenieur 
und Sektions-Ingenieure, sowie als Maschinenmeister nur solche Techniker zu ver- 
wenden, welche durch die Staatsprüfung des Königreichs Sachsen, des Großherzog= 
thums Sachsen, oder eines Staates, dessen Staatsprüfung für Techniker rücksicht- 
lich der Anforderungen den Königlich oder Großherzoglich Sächsischen gleichzustellen 
ist, ihre Befähigung nachgewiesen haben. 
S. 9. 
Für den Bau selbst und den technischen Betrieb sind die jederzeit bestehenden 
reichsgesetzlichen und eventuell die von der aufsichtführenden Staatsregierung (Artikel 
6 des Staatsvertrags) für die sonstigen Eisenbahnen ihres Gebietes zur Geltung 
gelangten Normalien maßgebend. Keine Strecke darf dem Betriebe ohne vorgängige 
Prüfung der von der aufsichtführenden Regierung beauftragten Techniker und ohne 
die auf Grund dieser Prüfung Namens der Regierung ertheilte Erlaubniß, sowie 
ohne landespolizeiliche Genehmigung der betreffenden Staatsregierung übergeben 
werden. Einnahmen aus einem etwaigen Streckenbetriebe vor Eröffnung der ganzen 
Bahn sind dem Baufond zu überweisen.
	        
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