Metadata : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. VII. Die Polizei. (7)

2.  StGB.  —  Anl.  E.  G.  18.  Aug.  91  betr.  Handel  mit  Losen.  431

den  Fällen  des  §  2  Abs.  1  mit  Geldstrafe  von  100  bis  zu  1500  Mark,  in  den
Fällen  des  §  2  Abs.  2  mit  Geldstrafe  von  200  bis  2000  Mark  bestraft.

§  4.  Jeder  fernere  Rückfall  nach  vorausgegangener  rechtskräftiger  Verurteilung
  im  ersten  Rückfalle  zieht  Geldstrafe  von  300  bis  zu  3000  Mark  nach  sich.

§  5.  Die  Bestimmungen  der  §  3  und  4  finden  Anwendung,  auch  wenn  die
früheren  Geldstrafen  noch  nicht  oder  nur  teilweise  gezahlt  oder  ganz  oder  teilweise
  erlassen  sind;  sie  bleiben  jedoch  ausgeschlossen,  wenn  seit  der  Zahlung  oder
dem  Erlasse  der  letzten  Geldstrafe  oder  der  Verbüßung  der  an  ihre  Stelle  getretenen
  Freiheitsstrase  bis  zur  Begehung  der  neuen  Zuwiderhandlung  drei  Jahre
verflossen  sind.

§  6.  Wer  Gewinnergebnisse  der  im  §  1  bezeichneten  Lotterien  in  einer  in
Preußen  erscheinenden  Zeitung  veröffentlicht  oder  durch  öffentliches  Auslegen,
Ausstellen  oder  Aushängen  bekannt  gibt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  50  Mark
bestraft.  Gehört  der  Täter  oder  Teilnehmer  zu  den  im  82  Abs.  2  bezeichneten
Personen,  so  tritt  Geldstrafe  von  100  bis  zu  600  Mark  ein.

§  7.  Den  außerpreußischen  Lotterien  sind  alle  außerhalb  Preußens  veranstalteten
  Ausspielungen  beweglicher  oder  unbeweglicher  Gegenstände  gleich  zu  achten.

§  8.  Dieses  Gesetz  tritt  vier  Wochen  nach  der  Veröffentlichung  im  ganzen
Umfange  der  Monarchie  in  Kraft.  Gleichzeitig  wird  mit  diesem  Tage  das  Gesetz,
betreffend  das  Spiel  in  außerpreußischen  Lotterien,  vom  29.  Juli  1885  (Gesetzsammlung
  S.  317)  außer  Kraft  gesetzt.

Anlage  E  (zu  Anmerkung  10).
Gesetz,  betreffend  das  Verbot  des  Privathandels  mit  Staatslotterieloosen,  vom
18.  August  1891.  (GS.  353.)  1)
Einziger  Paragraph.

Wer?)  ohne  staatliche  Ermächtigung  gewerbsmäßig?)  Loose  oder
Loosabschnitte  der  Königlich  Preußischen  Staatslotterie,  oder  Urkunden,
durch  welche  Antheile  an  solchen  Loosen  oder  Loosabschnitten  zum  Eigenthum
  oder  zum  Gewinnbezug  übertragen  werden,  feilbietet  oder  veräußert
oder  zeitweise  an  einen  Anderen  überläßt,  wird  mit  einer  Geldstrafe  von
einhundert  bis  eintausendfünfhundert  Mark  bestraft.

Dieselbe  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  ein  solches  Geschäft  als
Mittelsperson  befördert."“)

1)  Kommentar  von  Groschuff:
Preuß.  Strafgesetze  Nr.  14.  —  Der
Handel  mit  Anteilen  und  Abschnitten
von  Losen  zu  Privatlotterien  und  Ausspielungen
  ist  durch  G.  19.  April  94
(Unteranlage  E  1),  der  Verkauf  von
Lotterielosen  usw.  gegen  Teilzahlung
durch  G.  16.  Mai  94  §7  (Unteranlage
  E  2)  verboten.

2)  Auch  jemand,  der  nicht  preußischer
Staatsangehöriger  ist,  macht  sich  strafbar,
  wenn  er  in  Preußen  diesem  G.

zuwiderhandelt.  Strafbar  ist  sowohl  der
Preuße,  der  aus  Preußen  nach  dem  Auslande
  hin,  als  auch  der  Nichtpreuße,  der
vom  Auslande  her  in  Preußen  die  durch
das  G.  verbotene  Tätigkeit  entwickelt
K  er.  24.  April  93  (Johow  XIV  251).

3)  Gewerbsmäßig  bedeutet  zum
Zwecke  des  Erwerbs.  Auch  eine  einzige
Handlung  genügt,  wenn  sie  den  Willen
auf  Fortsetzung  dieser  Tätigkeit  erkennen
läßt.  —  Siehe  auch  GewO.  8§  35.

4)  Anl.  D  Anm.  6.