2. StGB. — Anl. E. G. 18. Aug. 91 betr. Handel mit Losen. 431
den Fällen des § 2 Abs. 1 mit Geldstrafe von 100 bis zu 1500 Mark, in den
Fällen des § 2 Abs. 2 mit Geldstrafe von 200 bis 2000 Mark bestraft.
§ 4. Jeder fernere Rückfall nach vorausgegangener rechtskräftiger Verurteilung
im ersten Rückfalle zieht Geldstrafe von 300 bis zu 3000 Mark nach sich.
§ 5. Die Bestimmungen der § 3 und 4 finden Anwendung, auch wenn die
früheren Geldstrafen noch nicht oder nur teilweise gezahlt oder ganz oder teilweise
erlassen sind; sie bleiben jedoch ausgeschlossen, wenn seit der Zahlung oder
dem Erlasse der letzten Geldstrafe oder der Verbüßung der an ihre Stelle getretenen
Freiheitsstrase bis zur Begehung der neuen Zuwiderhandlung drei Jahre
verflossen sind.
§ 6. Wer Gewinnergebnisse der im § 1 bezeichneten Lotterien in einer in
Preußen erscheinenden Zeitung veröffentlicht oder durch öffentliches Auslegen,
Ausstellen oder Aushängen bekannt gibt, wird mit Geldstrafe bis zu 50 Mark
bestraft. Gehört der Täter oder Teilnehmer zu den im 82 Abs. 2 bezeichneten
Personen, so tritt Geldstrafe von 100 bis zu 600 Mark ein.
§ 7. Den außerpreußischen Lotterien sind alle außerhalb Preußens veranstalteten
Ausspielungen beweglicher oder unbeweglicher Gegenstände gleich zu achten.
§ 8. Dieses Gesetz tritt vier Wochen nach der Veröffentlichung im ganzen
Umfange der Monarchie in Kraft. Gleichzeitig wird mit diesem Tage das Gesetz,
betreffend das Spiel in außerpreußischen Lotterien, vom 29. Juli 1885 (Gesetzsammlung
S. 317) außer Kraft gesetzt.
Anlage E (zu Anmerkung 10).
Gesetz, betreffend das Verbot des Privathandels mit Staatslotterieloosen, vom
18. August 1891. (GS. 353.) 1)
Einziger Paragraph.
Wer?) ohne staatliche Ermächtigung gewerbsmäßig?) Loose oder
Loosabschnitte der Königlich Preußischen Staatslotterie, oder Urkunden,
durch welche Antheile an solchen Loosen oder Loosabschnitten zum Eigenthum
oder zum Gewinnbezug übertragen werden, feilbietet oder veräußert
oder zeitweise an einen Anderen überläßt, wird mit einer Geldstrafe von
einhundert bis eintausendfünfhundert Mark bestraft.
Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher ein solches Geschäft als
Mittelsperson befördert."“)
1) Kommentar von Groschuff:
Preuß. Strafgesetze Nr. 14. — Der
Handel mit Anteilen und Abschnitten
von Losen zu Privatlotterien und Ausspielungen
ist durch G. 19. April 94
(Unteranlage E 1), der Verkauf von
Lotterielosen usw. gegen Teilzahlung
durch G. 16. Mai 94 §7 (Unteranlage
E 2) verboten.
2) Auch jemand, der nicht preußischer
Staatsangehöriger ist, macht sich strafbar,
wenn er in Preußen diesem G.
zuwiderhandelt. Strafbar ist sowohl der
Preuße, der aus Preußen nach dem Auslande
hin, als auch der Nichtpreuße, der
vom Auslande her in Preußen die durch
das G. verbotene Tätigkeit entwickelt
K er. 24. April 93 (Johow XIV 251).
3) Gewerbsmäßig bedeutet zum
Zwecke des Erwerbs. Auch eine einzige
Handlung genügt, wenn sie den Willen
auf Fortsetzung dieser Tätigkeit erkennen
läßt. — Siehe auch GewO. 8§ 35.
4) Anl. D Anm. 6.