Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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Sollte sie jedoch in einem anderen durchgehenden Verkehre für jene Strecke ihrer 
Bahn einen unter dem Lokaltarifeinheitssatz pro Centner und Meile ermäßigten 
Satz pro Centner und Meile bezieben, so muß sie für jene Strecke diesen ermä- 
ßigten Tarissatz auch in dem neu zu errichtenden durchgehenden Verkehre auf Ver- 
langen der zwei hohen Regierungen zugestehen. 
Für durchgehende Gütertransporte wird die Erhebung einer Expeditionsgebühr 
für die Gesellschaft ausgeschlossen, wenn weder die ursprüngliche Versandt= noch die 
letzte Adreßstation an ihrer Bahn liegt. 
Die vorbezeichnete Verpflichtung der Gesellschaft zur Einrichtung eines direkten 
Verkehrs und zum Zugeständnisse des vorbezeichneten Tarifsatzes wird jedoch durch 
die Bereitwilligkeit der anderen betheiligten Eisenbahnverwaltungen bedingt, in die- 
sem Verkehre ihren Tarif nach denselben Grundsätzen zu normiren, und somit für 
ihre in dem einzurichtenden durchgehenden Verkehre zu benutzende Strecke den nie- 
drigsten Tarif-Einheitssatz pro Centner und Meile zuzugestehen, welchen sie auf 
dieser Strecke für gleichartige Transportgegenstände in ihrem Lokalverkehre resp. in 
einem anderen durchgehenden Verkehr erheben. 
Sollte die Gesellschaft zum Zwecke der Einrichtung eines neuen direkten durch- 
gehenden Verkehrs, das gleiche Zugeständniß, wie es vorstehend präcisfirt ist, von 
einer anderen Bahnverwaltung fordern, und die letztere ohne von der Königlich 
und der Großherzoglich Sächsischen Staatsregierung für zulänglich erachtete Gründe 
sich weigern, auf den von der Gesellschaft vorgeschlagenen direkten Verkehr über- 
haupt einzugehen, oder jenes Zugeständniß in Betreff des Tarifsatzes zu machen, 
so ist die Gesellschaft an das ihrerseits auf Erfordern der zwei hohen Regierungen 
für einen direkten Verkehr, an welchem die sich weigerlich haltende Bahnverwaltung 
mit betheiligt ist, gemachte frühere Zugeständniß nicht mehr gebunden. 
8. 16. 
Die Obliegenheiten der Eisenbahngesellschaft bezüglich der Handhabung der Bahn- 
polizei und der Ausübung des Aussichtsrechts der Regierungen über die Eisenbahn 
und deren Betrieb in technischer Hinsicht sind nach den für den Umfang des deut- 
schen Reichs, bezüglich von den betreffenden Regierungen bereits erlassenen oder 
noch zu erlassenden allgemeinen und speziellen Verwaltungsnormen zu beurtheilen, 
denen die Gesellschaft sich zu unterwerfen hat. 
Bezüglich der Prüfung der auf der Bahn anzuwendenden Lokomotiven oder 
sonstigen Fahrzeuge ist den jetzt bestehenden oder künftig zu erlassenden Bestimmungen 
nachzukommen.
	        
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