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Sollte sie jedoch in einem anderen durchgehenden Verkehre für jene Strecke ihrer
Bahn einen unter dem Lokaltarifeinheitssatz pro Centner und Meile ermäßigten
Satz pro Centner und Meile bezieben, so muß sie für jene Strecke diesen ermä-
ßigten Tarissatz auch in dem neu zu errichtenden durchgehenden Verkehre auf Ver-
langen der zwei hohen Regierungen zugestehen.
Für durchgehende Gütertransporte wird die Erhebung einer Expeditionsgebühr
für die Gesellschaft ausgeschlossen, wenn weder die ursprüngliche Versandt= noch die
letzte Adreßstation an ihrer Bahn liegt.
Die vorbezeichnete Verpflichtung der Gesellschaft zur Einrichtung eines direkten
Verkehrs und zum Zugeständnisse des vorbezeichneten Tarifsatzes wird jedoch durch
die Bereitwilligkeit der anderen betheiligten Eisenbahnverwaltungen bedingt, in die-
sem Verkehre ihren Tarif nach denselben Grundsätzen zu normiren, und somit für
ihre in dem einzurichtenden durchgehenden Verkehre zu benutzende Strecke den nie-
drigsten Tarif-Einheitssatz pro Centner und Meile zuzugestehen, welchen sie auf
dieser Strecke für gleichartige Transportgegenstände in ihrem Lokalverkehre resp. in
einem anderen durchgehenden Verkehr erheben.
Sollte die Gesellschaft zum Zwecke der Einrichtung eines neuen direkten durch-
gehenden Verkehrs, das gleiche Zugeständniß, wie es vorstehend präcisfirt ist, von
einer anderen Bahnverwaltung fordern, und die letztere ohne von der Königlich
und der Großherzoglich Sächsischen Staatsregierung für zulänglich erachtete Gründe
sich weigern, auf den von der Gesellschaft vorgeschlagenen direkten Verkehr über-
haupt einzugehen, oder jenes Zugeständniß in Betreff des Tarifsatzes zu machen,
so ist die Gesellschaft an das ihrerseits auf Erfordern der zwei hohen Regierungen
für einen direkten Verkehr, an welchem die sich weigerlich haltende Bahnverwaltung
mit betheiligt ist, gemachte frühere Zugeständniß nicht mehr gebunden.
8. 16.
Die Obliegenheiten der Eisenbahngesellschaft bezüglich der Handhabung der Bahn-
polizei und der Ausübung des Aussichtsrechts der Regierungen über die Eisenbahn
und deren Betrieb in technischer Hinsicht sind nach den für den Umfang des deut-
schen Reichs, bezüglich von den betreffenden Regierungen bereits erlassenen oder
noch zu erlassenden allgemeinen und speziellen Verwaltungsnormen zu beurtheilen,
denen die Gesellschaft sich zu unterwerfen hat.
Bezüglich der Prüfung der auf der Bahn anzuwendenden Lokomotiven oder
sonstigen Fahrzeuge ist den jetzt bestehenden oder künftig zu erlassenden Bestimmungen
nachzukommen.