Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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Mfertigungen  über  weseraufwärte  gebende  Waaren  beginnen  müssen,  alle  für  nöthig  zu
rachtenden  baulichen  Einrichtungen  noch  nicht  getroffen  seyn  sollten,  durch  interimistische
nordnungen  Vorkehrung  treffen.  In  Sonderheit  wird  sodann  auch  jene  Commission  das
erfahren  näher  bestimmen,  welches  binsschtlich  der  aus  dem  Zollvereine  durch  das  Gel

  der  freien  Hansestadt  Bremen  nach  dem  Zollvereine  wieder  eingehenden  Güter  stattnden
  soll.

Artikel  10.
Die  für  die  Abfertigungen  des  Hauptzollamts  auf  dem  Eisenbahnhofe  und  an  der
Weser  oberhalb  und  unterhalb  der  Stadt  gegenwärtig  oder  künftig  erforderlichen  Lokale  und
nstalten,  worunter  jedoch  Dienstwohnungen  für  die  Zollbeamten  nicht  begriffen  sind,  stellt
die  freie  Hansestadt  Bremen  auf  ihre  Kosten.  Das  Erforderniß  wird  durch  die  im  Art.  4
gedachte  Vollzugs-Commission  oder  künftig  durch  weitere  Verständigung  unter  den  kontrabirenden
  Theilen  näher  festgestellt  werden.

-  Artikel  11.

Es  wird  in  Bremen  eine  Zollvereins-Niederlage  errichtet,  in  welcher  Erzeugnisse  des
dollvereins  sowie  in  demselben  verzollte  fremde  Waaren  Behufs  Festhaltung  der  Identität
und  Begründung  des  Anspruchs  auf  zollfreie  Wiedereinführung  gelagert,  behandelt,  umge-*
  getheilt,  und  solchergestalt  in  den  Zollverein  zollfrei  wieder  eingebracht  werden  kön-##.

  Diese  Niederlage  soll  als  Theil  des  Zollvereinsgebiets  angesehen  und  die  Anwenung
  der  zollgesetzlichen  Vorschriften  des  Zollvereins  auf  das  Einbringen  von  Waaren  in

eselbe  oder  auf  die  Waarenausfuhr  aus  derselben  in  eben  der  Art  gesetzlich  ausgesprochen
erden,  wie  dies  im  Art.  3  verabredet  is.

Artikel  12.

Die  Baulichkeiten  für  diese  Niederlage  stellt  die  freie  Hansestadt  Bremen  auf  ihre
#n  zunächst  in  den  vorhandenen  Lokalen  am  Bahnhofe.  Die  Erweiterung  und  Verkenene
  derselben  am  Bahnhofe  und  an  der  Unterweser  bleibt  dem  Ermessen  derselben
assen.  Die  Verwaltung  der  Niederlage  steht  der  von  dem  Senate  der  freien  Hanseihet
  Bremen  dazu  eingesetzten  Behörde  zu,  und  wird  auf  deren  Kosten  und  Rechnung  ge-*
  Die  Beaufsichtigung  und  Controle  zur  Sicherung  des  Zollinteresse  wird  dem  zolleinsländischen
  Hauptzollamte  übertragen.