Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXIII. Band. (63)

Reichsgericht  (Civilsachen).  193

dieser  allein  darüber  entscheide,  ob  die  Aufnahme  des  Artikels  erfolgen
solle.  Wolle  also  der  Autor  den  Artikel  vor  Ablauf  der  im  §  10  a.  a.  O.
vorgesehenen  Frist  anderweitig  abdrucken,  so  müsse  er  die  Einwilligung
des  Beklagten  einholen.  Der  vom  Antor  oder  Verleger  verübte  Nachdruck
würde  daher  das  dem  Beklagten  allein  zustehende  Recht  verletzen  und
zur  Geltendmachung  dieses  Alleinrechts  bedürfe  der  Beklagte  nicht  der
Mitwirkung  der  Redakteure.  Diese  Auslegung  des  Vertrags  vom
17.  Dezember  1886  bezeichnet  die  Revision  als  mißverständlich  und  auf
ungenügender  Würdigung  des  zur  Auslegung  dieses  Vertrags  vom  Kläger
geltend  gemachten  thatsächlichen  Vorbringens  beruhend.  Das  dem  Beklagten
  im  §  4  eingeräumte  Imprimatur  für  den  einzelnen  Bogen  habe
nur  die  Bedeutung,  zu  befinden,  ob  der  Bogen  fehlerfrei  sei  und  gedruckt
werden  könne,  nicht  aber,  ob  der  Aufsatz  in  die  Zeitschrift  aufgenommen
werden  dürfe.  Dafür,  daß  das  Imprimatur  nur  diesen  Sinn  habe,  sei
vom  Kläger  in  den  Vorinstanzen  behauptet,  daß  jeder  Druckerei-Sachverständige
  dies  bestätigen  werde  und  gleichzeitig  auf  das  Zeugniß  der
Professoren  L.  und  R.  darüber  Bezug  genommen,  daß  das  Imprimatur
von  ihnen  selbst  nur  in  dieser  sormellen  Bedeutung  aufgefaßt  und  vom
Beklagten  stets  nur  in  der  Weisung  an  den  Drucker  ausgeübt  sei,  das
bereits  gesetzte  Manuskript  als  druckfertig  zu  behandeln,  daß  auch  der
Beklagte  bisher  niemals  auf  Grund  des  Imprimatur  den  Anspruch  erhoben
  habe,  allein  über  den  Inhalt  der  Zeitschrift  zu  befinden.  Demgegenüber
  hätte  der  Berufungsrichter  seine  abweichende  Ansicht  über  die
Bedeutung  des  Imprimatur  besonders  begründen  und  angeben  müssen,
warum  die  klägerischen  Behauptungen  und  Beweisanerbieten  nicht  zu
beachten  seien.  Auch  die  hier  erhobene  Rüge,  welche  dem  Berufungsrichter
Verletzung  des  §  259  CPO.  vorwirft,  kann  keinen  Erfolg  haben  re.  2c.
(Folgen  thatsächliche  und  prozessuale  Erörterungen.)

Den  zweiten  Klageantrag  schließlich,  gerichtet  auf  die  Feststellung,
daß  dem  Beklagten  ein  Antheil  an  dem  Gewinne  aus  dem  Vertriebe  der
Sonderabdrücke  nicht  zusteht,  weist  der  Berufungsrichter,  ungeachtet  er
annimmt,  daß  dem  Beklagten  das  von  ihm  in  dieser  Beziehung  beanspruchte
  Recht  nicht  zusteht,  aus  dem  Grunde  ab,  weil  die  ohne  Einwilligung
  des  Beklagten  bewirkte  Veranstaltung  von  Sonderabdrücken
eine  rechtswidrige  strafbare  Handlung  sein  würde,  aus  welcher  dem
Kläger  kein  Anspruch  irgend  welcher  Art  gegen  den  Verletzten  erwachsen
könnte,  insbesondere  auch  nicht  der  hier  geltend  gemachte  Feststellungsanspruch.
  Dieser  Entscheidungsgrund,  gegen  welchen  ein  besonderer
Angriff  von  der  Revision  auch  nicht  erhoben  ist,  erscheint  zutreffend,  da
die  Feststellung  nicht  betreffs  des  Gewinnes  aus  Sonderabdrücken  überhaupt,
  sondern  nur  in  Ansehung  derjenigen  Sonderabdrücke  verlangt
wird,  die  ohne  Genehmigung  des  Beklagten  und  somit  durch  strafbaren
Nachdruck  erfolgt  sind.  IV.  Civilsenat  169/96.  Urtheil  vom  20.  März  1897.