Reichsgericht (Civilsachen). 193
dieser allein darüber entscheide, ob die Aufnahme des Artikels erfolgen
solle. Wolle also der Autor den Artikel vor Ablauf der im § 10 a. a. O.
vorgesehenen Frist anderweitig abdrucken, so müsse er die Einwilligung
des Beklagten einholen. Der vom Antor oder Verleger verübte Nachdruck
würde daher das dem Beklagten allein zustehende Recht verletzen und
zur Geltendmachung dieses Alleinrechts bedürfe der Beklagte nicht der
Mitwirkung der Redakteure. Diese Auslegung des Vertrags vom
17. Dezember 1886 bezeichnet die Revision als mißverständlich und auf
ungenügender Würdigung des zur Auslegung dieses Vertrags vom Kläger
geltend gemachten thatsächlichen Vorbringens beruhend. Das dem Beklagten
im § 4 eingeräumte Imprimatur für den einzelnen Bogen habe
nur die Bedeutung, zu befinden, ob der Bogen fehlerfrei sei und gedruckt
werden könne, nicht aber, ob der Aufsatz in die Zeitschrift aufgenommen
werden dürfe. Dafür, daß das Imprimatur nur diesen Sinn habe, sei
vom Kläger in den Vorinstanzen behauptet, daß jeder Druckerei-Sachverständige
dies bestätigen werde und gleichzeitig auf das Zeugniß der
Professoren L. und R. darüber Bezug genommen, daß das Imprimatur
von ihnen selbst nur in dieser sormellen Bedeutung aufgefaßt und vom
Beklagten stets nur in der Weisung an den Drucker ausgeübt sei, das
bereits gesetzte Manuskript als druckfertig zu behandeln, daß auch der
Beklagte bisher niemals auf Grund des Imprimatur den Anspruch erhoben
habe, allein über den Inhalt der Zeitschrift zu befinden. Demgegenüber
hätte der Berufungsrichter seine abweichende Ansicht über die
Bedeutung des Imprimatur besonders begründen und angeben müssen,
warum die klägerischen Behauptungen und Beweisanerbieten nicht zu
beachten seien. Auch die hier erhobene Rüge, welche dem Berufungsrichter
Verletzung des § 259 CPO. vorwirft, kann keinen Erfolg haben re. 2c.
(Folgen thatsächliche und prozessuale Erörterungen.)
Den zweiten Klageantrag schließlich, gerichtet auf die Feststellung,
daß dem Beklagten ein Antheil an dem Gewinne aus dem Vertriebe der
Sonderabdrücke nicht zusteht, weist der Berufungsrichter, ungeachtet er
annimmt, daß dem Beklagten das von ihm in dieser Beziehung beanspruchte
Recht nicht zusteht, aus dem Grunde ab, weil die ohne Einwilligung
des Beklagten bewirkte Veranstaltung von Sonderabdrücken
eine rechtswidrige strafbare Handlung sein würde, aus welcher dem
Kläger kein Anspruch irgend welcher Art gegen den Verletzten erwachsen
könnte, insbesondere auch nicht der hier geltend gemachte Feststellungsanspruch.
Dieser Entscheidungsgrund, gegen welchen ein besonderer
Angriff von der Revision auch nicht erhoben ist, erscheint zutreffend, da
die Feststellung nicht betreffs des Gewinnes aus Sonderabdrücken überhaupt,
sondern nur in Ansehung derjenigen Sonderabdrücke verlangt
wird, die ohne Genehmigung des Beklagten und somit durch strafbaren
Nachdruck erfolgt sind. IV. Civilsenat 169/96. Urtheil vom 20. März 1897.