Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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zur Herstellung des zweiten Bahngeleises, zur nachträglichen Anlegung neuer, sowie 
zur Erweiterung der bestehenden Stationen und Haltestellen eine angemessene Er- 
höhung des Gesellschaftskapitals zu beschließen und zu bewirken. 
S. 5. 
Die Aktien der Gesellschaft werden auf den Inhaber lautend, nach Einzah- 
lung des vollen Betrages an die Gesellschaftskasse unter fortlaufenden Nummern 
ausgefertigt und mit der ersten zehnjährigen Serie von Dividendenscheinen und 
einem Talon ausgegegeben. 
Die Ausreichung einer neuen Serie von Dividendenscheinen nebst Talon er- 
folgt gegen Einreichung des betreffenden Talons von zehn zu zehn Jahren. 
S. 6. 
Auf das Aktienkapital werden bei Gründung der Gesellschaft zwanzig Prozent 
eingezahlt. Die ferneren Einzahlungen auf die Aktien werden von der Direktion 
durch öffentliche Bekanntmachung nach Bedürfniß in Raten von höchstens zwanzig 
Prozent eingefordert. 
Die bezüglichen Aufforderungen sind jedesmal mindestens drei mal in den zur 
Veröffentlichung der Gesellschafts-Bekanntmachungen bestimmten (vergleiche S. 15 
des Statuts) Zeitungen öffentlich bekannt zu machen, das letzte Mal wenigstens 
vier Wochen vor dem für die Einzahlung festgesetzten Schlußtermine. 
Ueber die Theilzahlungen werden auf den Namen des betreffenden Zeichners 
lautende Quittungsbogen unter fortlaufenden Nummern ausgefertigt und nach be- 
wirkter Vollzahlung des Nominalbetrages der gezeichneten Aktien gegen diese selbst 
ausgetauscht. 
Die Aktionäre sind jederzeit befugt, ihre Aktien voll einzuzahlen. 
S. 7. 
Die ausgeschriebenen Einzahlungen sind bei Vermeidung einer Conventional= 
strafe von zehn Prozent der ausgeschriebenen Rate der Bekanntmachung gemäß 
kostenfrei zu leisten. 
Wird auf eine Aktie die ausgeschriebene Rate zur festgesetzten Zeit nicht ein- 
gezahlt, so wird der erste Zeichner durch rekommandirten Brief auf seine Kosten 
zur Zahlung aufgefordert. 
Erfolgt binnen vier Wochen nach Aufgabe dieses Briefes auf die Post keine 
Einzahlung, so wird eine wiederholte Aufforderung mittelst einmaliger öffentlicher 
Bekanntmachung in den zur Veröffentlichung der Gesellschafts-Bekannt 
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