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g. 9.
Zinsen auf die Aktien während der Bauzeit und Dividenden, welche binnen
vier Jahren nach dem Fälligkeitstermine nicht erhoben worden sind, verfallen zu
Gunsten der Gesellschaft. Diese Bestimmung wird auf den Dividendenscheinen
vorgemerkt.
S. 10.
Sind Aktien, Talons oder Dividendenscheine beschädigt worden, jedoch in ihren
wesentlichen Theilen noch dergestalt erhalten, daß über ihre Richtigkeit kein Zweifel
obwaltet, so ist die Direktion ermächtigt, gegen Einlieferung der beschädigten Pa-
piere neue, gleichartige Papiere auf Kosten des Inhabers unter gleichen Nummern
auszufertigen und auszureichen.
8. 11.
Außer diesem Falle (§. 10) ist die Ausfertigung und Ausreichung neuer
Aktien an Stelle beschädigter oder verloren gegangener nur zulässig, wenn zuvor der
Beschädigte oder dessen Rechtsnachfolger einen gerichtlichen, durch das Großherzog-=
liche Kreisgericht zu Weimar auszusprechenden Präklusiobescheid erlangt hat, durch
welchen ihm bei Präklusion des unbekannten Inhabers und Amortisation der ver-
loren gegangenen Urkunden das Eigenthum der betreffenden Forderung zugesprochen
ist. Es sollen hierbei im Allgemeinen die zur Sicherung des Eigenthums an den
von der Weimarischen Bank ausgegebenen Aktien, Banknoten und Rentenbriefen
getroffenen (vergleiche das Gesetz vom 12. Januar 1854) Bestimmungen maß-
gebend sein und analog angewendet werden.
S. 12.
Eine Mortifikation beschädigter oder verloren gegangener Talons oder Divi-
dendenscheine findet nicht statt.
Ist ein Dividendenschein verloren gegangen, so wird der Betrag desselben dem-
jenigen, der den Verlust innerhalb des in §. 9 gedachten vierjährigen Zeitraumes
bei dem Vorstande angezeigt und seinen Anspruch durch Vorlegung der Aktie selbst
bescheinigt hat, binnen einer vom Ablauf des vierjährigen Zeitraumes zu berech-
nenden einjährigen präklusivischen Frist gegen Rückgabe der über die rechtzeitige
Anmeldung vom Vorstande zu ertheilende Bescheinigung ausgezahlt, insofern nicht
etwa der Dividendenschein inmittelst von einem Dritten eingereicht und realisirt ist.
Die Gesellschaft wird durch Annahme der Anzeige von dem Verluste eines
Dividendenscheines nicht verpflichtet, die Legitimation eines etwaigen Präsentanten
desselben zu prüfen oder dessen Realisation zu vertagen.