82
Dem Verlierer und dem Inhaber des Scheines bleibt vielmehr die Ausführ-
ung ihrer Ansprüche auf den Betrag desselben gegen einander lediglich überlassen.
§. 13.
Das Recht des Inhabers eines Talons auf Verabfolgung einer neuen Serie
von Dividendenscheinen erlischt gegen die Gesellschaft am Zahlungstage des zweiten
dieser neuen Dividendenscheine.
Nach Ablauf dieser Frist wird die neue Serie von Dividendenscheinen an
den Inhaber der betreffenden Aktie ausgehändigt, wenn vor diesem Zeitpunkte von
ihm der Verlust des Talons bei dem Vorstande angezeigt worden ist.
F. 14.
Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Aktionären sind im Ge-
richtsstande der Gesellschaft anhängig zu machen, welchem sich jeder Aktien-Zeichner
und dessen Rechtsnachfolger durch die Zeichnung, beziehungsweise durch den Erwerb
der Rechte aus der Zeichnung, kraft des gegenwärtigen Statuts unterwirft.
S. 15.
Alle in diesem Statut vorgesehenen öffentlichen Bekanntmachungen und alle
sonstigen Mittheilungen, welche die Direktion oder der Vorstand an die Aktionäre
zu erlassen hat, gelten als gehörig geschehen, wenn sie durch:
1) die Leipziger Zeitung,
2) das Zwickauer Wochenblatt,
3) die Weimarische Zeitung,
4) die Berliner Börsenzeitung,
5) die Frankfurter Zeitung
zweimal, sofern nicht für einzelne Fälle besondere Anordnungen getroffen sind (ver-
gleiche §. 6 und 7 der Statuten), veröffentlicht worden sind.
Geht eines dieser Blätter ein, so wählt die Direktion dafür sofort ein
anderes öffentliches Blatt und macht die getroffene Wahl durch die übrig geblie-
benen Blätter, sofern diese noch zugänglich sind, bekannt.
Auch außer diesem Falle steht es der Direktion frei, andere als die vorbe-
zeichneten Blätter zu den Publikationen der Gesellschaft zu wählen, oder eine Aeu-
derung in der Wahl der zu jenen Zwecken überhaupt dienenden Blätter eintreten
zu lassen; sie hat jedoch diese Wahl durch sämmtliche, Blätter, in denen, sofern
sie noch zugänglich sind, bis dahin die Bekanntmachungen erlassen werden müssen,
zu veröffentlichen.