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wenn ein solcher Antrag unter Deposition von Aktien in Höhe des zehnten Theiles
des Grundkapitals und unter Angabe der Gründe und des Zweckes bei der Direk-
tion gestellt ist.
§. 23.
Außer den im §. 21 genannten Gegenständen ist der Beschluß einer Gene-
ral-Versammlung überhaupt erforderlich:
1) zur Ausdehnung des Unternehmens über den in §. 1 angegebenen Zweck
hinaus;
2) zur Vermehrung des Grundkapitals der Gesellschaft und zur Kontrahirung
von Anleihen für die Gesellschaft, soweit dies nach §S. 4 al. 2 nicht dem
Beschlusse der Direktion vorbehalten ist;
3) zur Uebernahme des Betriebes auf anderen Eisenbahnen und zur Ueber-
tragung des Betriebes der eigenen Bahn an eine andere Gesellschaft, oder
an den Staat (§. 3);
4) zur Fusion der Gesellschaft mit einer anderen unter Feststellung der des-
fallsigen Bedingungen;
5) zu Abänderungen oder Ergänzungen des Statuts, auch in anderen als in
den unter 1 und 2 gedachten Fällen;
6) zur Aufhebung der Beschlüsse früherer General-Versammlungen;
7) zur Auflösung der Gesellschaft;
8) zum Verkaufe der Bahn.
Beschlüsse über diese Gegenstände können sowohl in ordentlichen als auch in
außerordentlichen General-Versammlungen gefaßt werden.
8. 24.
Das Stimmrecht der Stamm-Aktionäre und der Prioritäts-Stamm-Aktionäre
in den General-Versammlungen ist gleich und berechtigt je zu einer Stimme.
Jeder Aktionär kann sich durch einen anderen mittelst Vollmacht vertreten.
lassen.
Die Vollmachten sind schriftlich einzureichen.