Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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wenn ein solcher Antrag unter Deposition von Aktien in Höhe des zehnten Theiles 
des Grundkapitals und unter Angabe der Gründe und des Zweckes bei der Direk- 
tion gestellt ist. 
§. 23. 
Außer den im §. 21 genannten Gegenständen ist der Beschluß einer Gene- 
ral-Versammlung überhaupt erforderlich: 
1) zur Ausdehnung des Unternehmens über den in §. 1 angegebenen Zweck 
hinaus; 
2) zur Vermehrung des Grundkapitals der Gesellschaft und zur Kontrahirung 
von Anleihen für die Gesellschaft, soweit dies nach §S. 4 al. 2 nicht dem 
Beschlusse der Direktion vorbehalten ist; 
3) zur Uebernahme des Betriebes auf anderen Eisenbahnen und zur Ueber- 
tragung des Betriebes der eigenen Bahn an eine andere Gesellschaft, oder 
an den Staat (§. 3); 
4) zur Fusion der Gesellschaft mit einer anderen unter Feststellung der des- 
fallsigen Bedingungen; 
5) zu Abänderungen oder Ergänzungen des Statuts, auch in anderen als in 
den unter 1 und 2 gedachten Fällen; 
6) zur Aufhebung der Beschlüsse früherer General-Versammlungen; 
7) zur Auflösung der Gesellschaft; 
8) zum Verkaufe der Bahn. 
Beschlüsse über diese Gegenstände können sowohl in ordentlichen als auch in 
außerordentlichen General-Versammlungen gefaßt werden. 
8. 24. 
Das Stimmrecht der Stamm-Aktionäre und der Prioritäts-Stamm-Aktionäre 
in den General-Versammlungen ist gleich und berechtigt je zu einer Stimme. 
Jeder Aktionär kann sich durch einen anderen mittelst Vollmacht vertreten. 
lassen. 
Die Vollmachten sind schriftlich einzureichen.
	        
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