II. Verfug
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ungen der Departements.
Des Justiz-Departements:
1. Des Justiz-Ministerium.
Die Einsendung der Gebühren für das Regierungs-Blatt auf das zweite Semester 1824 betreffend.
Für das mit dem 1. Juli d. J. begin-
nende zweite Semester des Regierungs-
Blatts sind die Gebühren à #n fl. 30 kr.
vom Erxemplar, so weit sie nicht bereits
vorausbezahlt sind, durch die mit dem
Einzug in den Oberamts-Bezirken beauf-
tragten Stellen und Personen, so wie
durch die Königl. Postämter im Laufe
des Monats Juni d. J. an die Kasse des
Regierungs-Blatts einzusenden, von den
in Stuttgart wohnenden Abonnenten aber
ebendahin zu berichtigen.
2.
Sofern jedoch bei einzelnen Oberämtern
oder Postämtern der Einzug dieser Ge-
bühren sich verzögern sollte; so werden
dieselben aufgefordert, noch vor dem
1. Juli d. J. der Kasse wenigstens von
der mit Ausnahme der Frei-Erxemplare
Königlicher Amtsstellen, für die Oberamts-
Bezirke und die Post-Expeditionen auf
das zweite Semester d. J. erforderlichen
Anzahl von Blättern Nachricht zu ertheilen.
Stuttgart den #4. Mai 18-:6.
Maucler.
Des Criminal-Senats des Gerichtshofs für den Reckar-Kreis.
Warnung vor einem unbefugten Schrift, Verfasser.
Da der schon mehrmals wegen unbefug-
ten Memorialien-Schreibens bestrafte vor-
malige Scribent Christian Friedrich Le-
dermann, von Stuttgart, wiederholt sich
dieses Vergehens schuldig gemacht hat; so
wird, der dem Ledermann vorher gesche-
henen Androhung zufolge, dessen Unfähig=
keit zu Fertigung von Bittschriften und
sonstigen Eingaben an amtliche Seellen mit
dem Anfügen öfsentlich bekannt gemacht,
daß künftige Eingaben von diesem unbe-
fugten Schrift-Verfasser hinsichtlich der
Bittsteller würden unberücksichtigt gelassen
werden.
Eßlingen den 3. April 1824.
Huber.