Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

II. Verfug 
) 
uͤ 
A 
195 
ungen der Departements. 
Des Justiz-Departements: 
1. Des Justiz-Ministerium. 
Die Einsendung der Gebühren für das Regierungs-Blatt auf das zweite Semester 1824 betreffend. 
Für das mit dem 1. Juli d. J. begin- 
nende zweite Semester des Regierungs- 
Blatts sind die Gebühren à #n fl. 30 kr. 
vom Erxemplar, so weit sie nicht bereits 
vorausbezahlt sind, durch die mit dem 
Einzug in den Oberamts-Bezirken beauf- 
tragten Stellen und Personen, so wie 
durch die Königl. Postämter im Laufe 
des Monats Juni d. J. an die Kasse des 
Regierungs-Blatts einzusenden, von den 
in Stuttgart wohnenden Abonnenten aber 
ebendahin zu berichtigen. 
2. 
Sofern jedoch bei einzelnen Oberämtern 
oder Postämtern der Einzug dieser Ge- 
bühren sich verzögern sollte; so werden 
dieselben aufgefordert, noch vor dem 
1. Juli d. J. der Kasse wenigstens von 
der mit Ausnahme der Frei-Erxemplare 
Königlicher Amtsstellen, für die Oberamts- 
Bezirke und die Post-Expeditionen auf 
das zweite Semester d. J. erforderlichen 
Anzahl von Blättern Nachricht zu ertheilen. 
Stuttgart den #4. Mai 18-:6. 
Maucler. 
Des Criminal-Senats des Gerichtshofs für den Reckar-Kreis. 
Warnung vor einem unbefugten Schrift, Verfasser. 
Da der schon mehrmals wegen unbefug- 
ten Memorialien-Schreibens bestrafte vor- 
malige Scribent Christian Friedrich Le- 
dermann, von Stuttgart, wiederholt sich 
dieses Vergehens schuldig gemacht hat; so 
wird, der dem Ledermann vorher gesche- 
henen Androhung zufolge, dessen Unfähig= 
keit zu Fertigung von Bittschriften und 
sonstigen Eingaben an amtliche Seellen mit 
dem Anfügen öfsentlich bekannt gemacht, 
daß künftige Eingaben von diesem unbe- 
fugten Schrift-Verfasser hinsichtlich der 
Bittsteller würden unberücksichtigt gelassen 
werden. 
Eßlingen den 3. April 1824. 
Huber.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.