b) Insiruktion für die K. Oberämter, die Behandlung der Dispensationen von Vorschriften der Hand=(werks-Or
Durch die Königl. Verordnung vom
28. Juni 1823 G. 7. Nro. 19 (Staatsund
Reggs. Vlatt S. 507) sind die daselbst
aufgeführten Dispensationen von
Vorschristen der Handwerks -Ordnungen
den K. Oberämtern zur Erledigung in der
versassungsmäßigen Instanzen Ordnung
zugewiesen worden.
Für die Beha#ndlung dieser —# Ssations-Gesuche
wird den K. Oberaͤmtern
nach Masigabe der bisher beobachteten
Grundsaͤtze folgende Jnstruktion ertheilt:
. 1
Die Dispensation von der vollständigen
Erfüllung der in der Zunftordnung vorgeschriebenen
Lehrjahre, von der Wanderschaft
oder von der Sitzzeit wird begründet
durch den Nachweis, daß der Bittsteller
die erforderliche Tächtigkeit zum Uebertritt
in den Gesellenstand oder zur selbstständigen
Betreibung eines Gewerbs besite,
und daß berücksichtigungswerthe Umstände
die vollständige Erfülkung der zunftordnungemßigen
Forderungen ihm unmöglich
gemacht oder erschwert haben.
K. 2.
Die Dispensation von der Minderjährigkeit
zum Behuf des selbsiständigen Betriebs
eines zünstigen Gewerbs konnen
2
dnungen betreffend.
die Oberämter in keinem Falle ertheilen,
so lange in der Altersélasse des Bittstellers
die Aushebung noch nicht beendigt
ist. Später ist sie, wenn besondere Umstände
den Wunsch begründen, sich vor
erlangter Volljährigbeit als Meister etabliren
zu dürsen, nicht ohne Mureichenden
Grund zu erschweren.
C. 3.
Die Erlaubniß, als Lehrjunge zugleich
ein= und ausgeschrieben zu werden, kann
vLon dem Oberamt ertheilt werden, wenn
bewiesen ist, daß der Birtsteller die vorgeschriebene
Lehrzeit vollständig, oder wenig
stens in so weit, als sie ihm nicht durch
Dispensation nachgelassen worden ist, (. 1)
ordnungsmäßig erstanden habe.
K. 4.
Die Dispensation von der Verfertigung
des in der Zunft-Ordnung vorgeschriebenen
Meisterstücks setzt dringende Gründe
voraus, z. B. bescheinigte Armuth, woelche
dem Vittsteller die Aufbringung der Kosten
des Meistersiücks erschwert, während
seine Tüchtigbeit auf andere Weise hinreichend
dargethan ist.
Der Handwerksmeister, welcher das
von der Zunftordnung vorgeschriebene
Meisterstück nicht verfertigt hat, bann we-