Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

b)  Insiruktion  für  die  K.  Oberämter,  die  Behandlung  der  Dispensationen  von  Vorschriften  der  Hand=(werks-Or



Durch  die  Königl.  Verordnung  vom
28.  Juni  1823  G.  7.  Nro.  19  (Staatsund
  Reggs.  Vlatt  S.  507)  sind  die  daselbst
  aufgeführten  Dispensationen  von
Vorschristen  der  Handwerks  -Ordnungen
den  K.  Oberämtern  zur  Erledigung  in  der
versassungsmäßigen  Instanzen  Ordnung
zugewiesen  worden.

Für  die  Beha#ndlung  dieser  —#  Ssations-Gesuche
  wird  den  K.  Oberaͤmtern
nach  Masigabe  der  bisher  beobachteten
Grundsaͤtze  folgende  Jnstruktion  ertheilt:

.  1

Die  Dispensation  von  der  vollständigen
Erfüllung  der  in  der  Zunftordnung  vorgeschriebenen
  Lehrjahre,  von  der  Wanderschaft
  oder  von  der  Sitzzeit  wird  begründet
  durch  den  Nachweis,  daß  der  Bittsteller
  die  erforderliche  Tächtigkeit  zum  Uebertritt
  in  den  Gesellenstand  oder  zur  selbstständigen
  Betreibung  eines  Gewerbs  besite,
und  daß  berücksichtigungswerthe  Umstände
die  vollständige  Erfülkung  der  zunftordnungemßigen
  Forderungen  ihm  unmöglich
  gemacht  oder  erschwert  haben.

K.  2.

Die  Dispensation  von  der  Minderjährigkeit
  zum  Behuf  des  selbsiständigen  Betriebs
  eines  zünstigen  Gewerbs  konnen

2

dnungen  betreffend.

die  Oberämter  in  keinem  Falle  ertheilen,
so  lange  in  der  Altersélasse  des  Bittstellers
  die  Aushebung  noch  nicht  beendigt
ist.  Später  ist  sie,  wenn  besondere  Umstände

  den  Wunsch  begründen,  sich  vor
erlangter  Volljährigbeit  als  Meister  etabliren
  zu  dürsen,  nicht  ohne  Mureichenden
Grund  zu  erschweren.

C.  3.
Die  Erlaubniß,  als  Lehrjunge  zugleich

ein=  und  ausgeschrieben  zu  werden,  kann

vLon  dem  Oberamt  ertheilt  werden,  wenn

bewiesen  ist,  daß  der  Birtsteller  die  vorgeschriebene
  Lehrzeit  vollständig,  oder  wenig

stens  in  so  weit,  als  sie  ihm  nicht  durch
Dispensation  nachgelassen  worden  ist,  (.  1)
ordnungsmäßig  erstanden  habe.

K.  4.

Die  Dispensation  von  der  Verfertigung
des  in  der  Zunft-Ordnung  vorgeschriebenen
  Meisterstücks  setzt  dringende  Gründe
voraus,  z.  B.  bescheinigte  Armuth,  woelche
dem  Vittsteller  die  Aufbringung  der  Kosten
  des  Meistersiücks  erschwert,  während
seine  Tüchtigbeit  auf  andere  Weise  hinreichend
  dargethan  ist.

Der  Handwerksmeister,  welcher  das

von  der  Zunftordnung  vorgeschriebene

Meisterstück  nicht  verfertigt  hat,  bann  we-