Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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c) Instruktion fuͤr die Oberaͤmter, die Anweisung von Wohnsitzen fuͤr Heimathlose betreffend. 
Ueber die Anweisung von Wohnsißen 
für Heimathlose, welche der H. . Nro. 11. 
der Verordnung vom 23. Juni v. J. unter 
gewissen Beschränkungen zum Erkenntniß 
der Oberämter verweist, wird diesen nach 
Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Vor- 
schriften folgende Instruktion ertheilt: 
K. u. 
Die Bestimmung einer inländischen Ge- 
meinde, welche eine bisher für heimathlos 
geachtete Person aufzunehmen habe, seßt 
die Entscheidung der Frage voraus, ob 
diese Person als Angehbrige des würt- 
tembergischen Staats zu betrachten sey. 
. 2. 
Die Staats-Angehörigkeit ergibt sich 
zunächst aus dem Unterthanen-Verhälkniß. 
Wer glaubhaft nachzuweisen vermag, daß 
er als Unterthan ausgenommen worden, 
oder daß sein Varer, oder, wenn er außer 
der Ehe erzeugt wurde, daß seine Mutter 
zur Zeit seiner Geburt mit Württemberg 
oder mit einem seither dem württembergi- 
schen Staat einverleibten Gebiete im Un- 
terthanen-Verband gestanden sey, dem 
steht ein begründeter Heimaths-Anspruch 
an den württembergischen Staat in so lange 
zu, als nicht erwiesen wird, daß er in der 
Folge aus dem angeborenen oder erworbe- 
nen Unterthanen= Verband getreten sey, 
und ein auswärtiges Heimathrecht erwor- 
ben habe. 
Auch ohne ein auf vorstehende Weise 
begründetes Unterthanen-Verhältniß wird 
die Heimath im diesseitigen Staate einer 
mit keinem anderen Staat im Unterthanen-= 
Verband stehenden Person zugestanden, 
welche entweder 
a) innerhalb des Königreichs sich fünf 
Jahre lang selbsiständig aufgehalten 
hat, oder 
b) in demselben geboren ist, ohne im 
einen und andern Fall später in einem 
auswärtigen Staate einen fünfjähri- 
gen selbststaͤndigen Ausenthalt gehabt 
zu haben. (Verordnung vom 11. Sext. 
1307. §. 21. Staats= und Regie- 
rungs-Blatt S. 445.) 
g. 5. 
Die Bestimmungen des voranstehenden 
Hen erleiden im Verhältniß zu denjenigen 
Staaten, welche die Kouventioen vem #F. 
März 1316 (Staats= und Regierungs= 
Blatt vom Jahr 1316. S. 2387) mit der 
diesseitigen Regierung abgeschlossen haben, 
oder derselben später beigetreten sind, in 
so weit eine Abänderung, 
-a) daß statt eines fünfjährigen selbst- 
ständigen Aufenthalts ein zehnjähri- 
ger erforderlich ist; . «
	        
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