Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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eigneten: Ordnungsstraf"s geahndet wer= verbleibt es bei der bisherigen gesetzlichen 
den. 
S. 42. 
Untersuchungs= und erkennende Brhbrden. 
In Hinsicht auf die- Untersuchung und 
Bestrafung von Uebertretungen des Zoll- 
Geseges, so wie in Ansehung des Recurses 
Amtsgewalt der Juftiz= und Verwaltungs= 
Behörden. 
Vorstehendes Geseß tritt mit dem Tage 
seiner Bekanntmachung überall in Wir- 
kung. 
Unser Finanz-Minister ist mit ßer 
Vollziehung desselben beauftragt. 
Gegeben Marseille den 18. Juli 18324. 
Wilbelm 
Der Minister der Finanzen: 
von Weckherlin. 
Auf Befehl des Königs! 
Der Staats= Sekretär, 
Vellnagel. 
1) PVerordnung, in Betreff der Joll= Verhältnisse mit den benachbarten Staal#m 
Wilhelm, 
don Gottes Gnaden König don Wuürttemberg. 
Unter Beziehung auf das unterm heuti- 
ten von Uns vollzogene Zoll-Geses finden 
Wir Uns veranlaßt, in Hinsicht auf die 
Handels-Verhältnisse mit den benach-- 
barten Staaten folgendes zu verord- 
#den: « 
Fl- 
Die in dem Zoll-Gesetz enthaltenen An- 
faͤtze finden vorlaͤufig keine Anwendung 
auf diejenigen unmittelbar aus der Schweiz. 
eingehenden Schweizer'schen Erzeugnisse 
und Fabrikate, welche in dem neuen Tarif
	        
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