mit # fl. 44 fl. vom Centner und darüber
belegt sind.
Von allen diesen Gegenständen wird
vorerst und bis auf weitere Verordnung
der vor dem :4. Juni 1322 bestandene
Zollsaß erhoben.
Das Gleiche findet Statt in Ansehung
des aus der Schweiz eingehenden, in der
Sehweiz erzeugten Weins, Wein= und
Obn-Mosts und Essigs.
. 2. .
In Hinsicht auf den Verkehr mit dem
Großherzogthum Baden bleiben die in der
Verordnung vom 1. Juli 182: (Staats-
und Reg. Blatt S. 1#5) enthaltenen Be-
stimmungen hinsichtlich folgender Gegen-
stände in Wirkung:
Fabrikate von Seide und Floretseide,
gemachte Kleider, Schuhe und Hüte,
Oele aller Art,
Fabrikate von Wolle, Baumwolle,
Leder und Linnen,
unverarbeitetes Leder, Corduan und
Saffian,
können, wenn sie Baden'sches Fabrikat
sind und unmittelbar aus Baden kommen,
gegen den Zoll
von Zwei Gulden 3 kr. vom Ctr.
in Württemberg eingehen, so wie umge-
kehrt die gleichen Württemberg'schen Er-
451
zeugnisse in Baden gegen den gleichen Zoll-
saß zugelassen werden.
Bijouterie-Waaren
gegen den bisherigen Zoll
von Zwei Gulden von roo fl. Werth.
Wein
gegen den bisherigen Zoll
von Sechs Gulden vom Württemberg=
schen Eimer.
In allen übrigen Beziehungen, nament-
lich auch in Ansehung des Tabaks, der
Eisen= und Stahl-Waaren, findet der
neue Zoll-Tarif auch auf den Verkehr
mit Baden seine unbedingte Anwendung.
S. 3.
Was den Verkehr mit dem Königreich
Baiern betrifft, so bleiben
a)die in dem Staats= und Regie-
rungs-Blatt von 138-2 S. 699 hin-
sichtlich des Stabls, Stab-Stangen-=
und Zain-Eisens, auch der Guß-
Waaren, so wie des Weins und
Weinmosts enthaltenen gegenseitigen
Bestimmungen bis auf Weiteres be-
stehen.
Auch werden
b) die mit 31 fl. 12 kr. und go fl. vom
Cir. in dem neuen Zoll-Tarif beleg-
ten Gegenstände, wenn sie Bajern-
4