Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

mit # fl. 44 fl. vom Centner und darüber 
belegt sind. 
Von allen diesen Gegenständen wird 
vorerst und bis auf weitere Verordnung 
der vor dem :4. Juni 1322 bestandene 
Zollsaß erhoben. 
Das Gleiche findet Statt in Ansehung 
des aus der Schweiz eingehenden, in der 
Sehweiz erzeugten Weins, Wein= und 
Obn-Mosts und Essigs. 
. 2. . 
In Hinsicht auf den Verkehr mit dem 
Großherzogthum Baden bleiben die in der 
Verordnung vom 1. Juli 182: (Staats- 
und Reg. Blatt S. 1#5) enthaltenen Be- 
stimmungen hinsichtlich folgender Gegen- 
stände in Wirkung: 
Fabrikate von Seide und Floretseide, 
gemachte Kleider, Schuhe und Hüte, 
Oele aller Art, 
Fabrikate von Wolle, Baumwolle, 
Leder und Linnen, 
unverarbeitetes Leder, Corduan und 
Saffian, 
können, wenn sie Baden'sches Fabrikat 
sind und unmittelbar aus Baden kommen, 
gegen den Zoll 
von Zwei Gulden 3 kr. vom Ctr. 
in Württemberg eingehen, so wie umge- 
kehrt die gleichen Württemberg'schen Er- 
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zeugnisse in Baden gegen den gleichen Zoll- 
saß zugelassen werden. 
Bijouterie-Waaren 
gegen den bisherigen Zoll 
von Zwei Gulden von roo fl. Werth. 
Wein 
gegen den bisherigen Zoll 
von Sechs Gulden vom Württemberg= 
schen Eimer. 
In allen übrigen Beziehungen, nament- 
lich auch in Ansehung des Tabaks, der 
Eisen= und Stahl-Waaren, findet der 
neue Zoll-Tarif auch auf den Verkehr 
mit Baden seine unbedingte Anwendung. 
S. 3. 
Was den Verkehr mit dem Königreich 
Baiern betrifft, so bleiben 
a)die in dem Staats= und Regie- 
rungs-Blatt von 138-2 S. 699 hin- 
sichtlich des Stabls, Stab-Stangen-= 
und Zain-Eisens, auch der Guß- 
Waaren, so wie des Weins und 
Weinmosts enthaltenen gegenseitigen 
Bestimmungen bis auf Weiteres be- 
stehen. 
Auch werden 
b) die mit 31 fl. 12 kr. und go fl. vom 
Cir. in dem neuen Zoll-Tarif beleg- 
ten Gegenstände, wenn sie Bajern- 
4
	        
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