2.) Wenn Auslaͤnder Pferde, Maulthiere
oder Esel auf inlaͤndische Märkte
bringen, und solche unverkauft wieder
zuruͤck bringen, oder wenn sie
dergleichen Vieh auf disseitige Waiden
oder in die Stallfuͤtterung fuͤhren,
und dasselbe wieder nach Hause
nehmen, so sind sie dem Ein- und
Ausfuhrzoll unterworfen. Die uͤbrigen
Vich-Gattungen unterliegen in
einem solchen Fall nur dem Eingangszoll,
da sie vom Ausgangszoll
nach dem Gesehe srei sind.
5.) Wenn hingegen Inländer Pferde,
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Maulthiere und Esel auf ausländische
Märkbte treiben, so sind sie zwar den
Ausgangszoll zu bezahlen schuldig,
werden aber dieselben nicht wirklich
verkauft und sie kommen innerhalb
drei Tagen an die nämliche Zollstätte
wieder zurück, so unterbleibt nicht allein
der Bezug des Eingangs-Zolls,
sondern es wird auch der bezahlte Ausgangs-Zoll
gegen Ablegung der Zollzeichen
wieder zurück erstattet.
u.) Von Schlachtvieh findet in diesem
Falle weder Ein= noch Ausfuhr-Verzollung
Statr, es muß aber die Ausfuhr
zur Vormerkung bei der betreffenden
Zollstätte angezeigt werden.
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ö.) Diegleichen Verhälknisse sinden Statt,
wenn Inländer Pferde, Maulthiere
und Esel oder Schlachtvieh auf ausländische
Waiden oder in Stallfütterung
ins Ausland geben und wiederum
ins Land zurück führen; Es
muß jedoch in lettern Fällen eine obrigkeitliche
Urkunde, daß mit dem Vieh
keine Verwecholung vorgegangen, und
statt des ausgeführten kein neu aufgekaustes
Vieh zurück geführt werde,
bei dem Zollamt producirt werden;
auch versteht es sich von selbst,
daß von dem auf andere Weise, als
durch Geburt entstandenen Zuwachs
der Eingangs-Zoll entrichtet wird.
6.) Der Inländer, welcher im Auslande
Vieh zum Zwischenhandel mit
dem Ausland aufbauft, hat, es mögen
Pferde, Maalthiere, Esel, oder
andere Viehgattungen seyn, wie jeder
transitirende Ausländer an der
Eintritts-Station den Durchgangs=Zoll
zu bezahlen, und sich mit den
hiefür erhaltenen Zeichen an der Austritts-Station
gehörig auszuweisen.
Art. 4.
Behandlung unbenannter oder allgemein benann-Für
Waaren,
ter Waaren.
welche im Tarif nicht