Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

2.)  Wenn  Auslaͤnder  Pferde,  Maulthiere

  oder  Esel  auf  inlaͤndische  Märkte
bringen,  und  solche  unverkauft  wieder

  zuruͤck  bringen,  oder  wenn  sie

dergleichen  Vieh  auf  disseitige  Waiden
  oder  in  die  Stallfuͤtterung  fuͤhren,
  und  dasselbe  wieder  nach  Hause
nehmen,  so  sind  sie  dem  Ein-  und
Ausfuhrzoll  unterworfen.  Die  uͤbrigen
  Vich-Gattungen  unterliegen  in
einem  solchen  Fall  nur  dem  Eingangszoll,
  da  sie  vom  Ausgangszoll
nach  dem  Gesehe  srei  sind.

5.)  Wenn  hingegen  Inländer  Pferde,

4—

Maulthiere  und  Esel  auf  ausländische
Märkbte  treiben,  so  sind  sie  zwar  den
Ausgangszoll  zu  bezahlen  schuldig,
werden  aber  dieselben  nicht  wirklich
verkauft  und  sie  kommen  innerhalb
drei  Tagen  an  die  nämliche  Zollstätte
wieder  zurück,  so  unterbleibt  nicht  allein
  der  Bezug  des  Eingangs-Zolls,
sondern  es  wird  auch  der  bezahlte  Ausgangs-Zoll
  gegen  Ablegung  der  Zollzeichen
  wieder  zurück  erstattet.

u.)  Von  Schlachtvieh  findet  in  diesem

Falle  weder  Ein=  noch  Ausfuhr-Verzollung
  Statr,  es  muß  aber  die  Ausfuhr
  zur  Vormerkung  bei  der  betreffenden
  Zollstätte  angezeigt  werden.

455

ö.)  Diegleichen  Verhälknisse  sinden  Statt,

wenn  Inländer  Pferde,  Maulthiere
und  Esel  oder  Schlachtvieh  auf  ausländische
  Waiden  oder  in  Stallfütterung
  ins  Ausland  geben  und  wiederum
  ins  Land  zurück  führen;  Es
muß  jedoch  in  lettern  Fällen  eine  obrigkeitliche
  Urkunde,  daß  mit  dem  Vieh
keine  Verwecholung  vorgegangen,  und
statt  des  ausgeführten  kein  neu  aufgekaustes
  Vieh  zurück  geführt  werde,
  bei  dem  Zollamt  producirt  werden;
  auch  versteht  es  sich  von  selbst,
daß  von  dem  auf  andere  Weise,  als
durch  Geburt  entstandenen  Zuwachs

der  Eingangs-Zoll  entrichtet  wird.
6.)  Der  Inländer,  welcher  im  Auslande

  Vieh  zum  Zwischenhandel  mit
dem  Ausland  aufbauft,  hat,  es  mögen
  Pferde,  Maalthiere,  Esel,  oder
andere  Viehgattungen  seyn,  wie  jeder
  transitirende  Ausländer  an  der
Eintritts-Station  den  Durchgangs=Zoll
  zu  bezahlen,  und  sich  mit  den
hiefür  erhaltenen  Zeichen  an  der  Austritts-Station
  gehörig  auszuweisen.

Art.  4.

Behandlung  unbenannter  oder  allgemein  benann-Für

  Waaren,

ter  Waaren.
welche  im  Tarif  nicht