Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

namentlich benannt sind, findet die Ve- 
stimmung des &. : des Gesehes ihre An- 
wendung. Waaren-Colli, welche meh- 
rere mit verschiedenen Zollsäßen belegte 
Gegenstände enthalten, und wobei das Ge- 
wicht nicht für jede Waaren-Gattung be- 
sonders, sondern nur im Allgemeinen an= 
gezeigt ist, so wie Waaren, welchen eine 
allgemeine Benennung gegeben ist, wäh- 
rend sie aus mehreren, mit verschiedenen 
Zöllen belegten Gegenständen bestehen, ha- 
ben die Zoll-Einbringer nach demjenigen 
Artikel zu verzollen, der dem höchsten 
Jollsaßz unterworfen ist. « 
456 
Art. 5. 
Besondere Besiimmung, wegen der mit So fl. vom 
Centner belegten Gegenstände. 
Wenn von den mit 80 fl. vom Ctr. be- 
legten Gegenständen ungerade Pfunde un- 
ter 4 Ctr. verzollt werden, so sind von 
denselben — #. 48 kr. p. Pfund zu erhe- 
ben. Dasselbe geschieht auch bei größeren 
Quantitäten, bei denjenigen Pfunden, wel- 
che sich nicht durch Achttheile theilen las- 
sen, z. B. bei 42 Pfund werden bezahlt 
3 Ctr. = 5771 Pfund —:.30 fl. 
sodann 44 — 
à 48 kr. — —:. 5 fl. 36 kr.
	        
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