namentlich benannt sind, findet die Vestimmung
des &. : des Gesehes ihre Anwendung.
Waaren-Colli, welche mehrere
mit verschiedenen Zollsäßen belegte
Gegenstände enthalten, und wobei das Gewicht
nicht für jede Waaren-Gattung besonders,
sondern nur im Allgemeinen angezeigt
ist, so wie Waaren, welchen eine
allgemeine Benennung gegeben ist, während
sie aus mehreren, mit verschiedenen
Zöllen belegten Gegenständen bestehen, haben
die Zoll-Einbringer nach demjenigen
Artikel zu verzollen, der dem höchsten
Jollsaßz unterworfen ist. «
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Art. 5.
Besondere Besiimmung, wegen der mit So fl. vom
Centner belegten Gegenstände.
Wenn von den mit 80 fl. vom Ctr. belegten
Gegenständen ungerade Pfunde unter
4 Ctr. verzollt werden, so sind von
denselben — #. 48 kr. p. Pfund zu erheben.
Dasselbe geschieht auch bei größeren
Quantitäten, bei denjenigen Pfunden, welche
sich nicht durch Achttheile theilen lassen,
z. B. bei 42 Pfund werden bezahlt
3 Ctr. = 5771 Pfund —:.30 fl.
sodann 44 —
à 48 kr. — —:. 5 fl. 36 kr.