Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

namentlich  benannt  sind,  findet  die  Vestimmung
  des  &.  :  des  Gesehes  ihre  Anwendung.
  Waaren-Colli,  welche  mehrere
  mit  verschiedenen  Zollsäßen  belegte
Gegenstände  enthalten,  und  wobei  das  Gewicht
  nicht  für  jede  Waaren-Gattung  besonders,
  sondern  nur  im  Allgemeinen  angezeigt
  ist,  so  wie  Waaren,  welchen  eine
allgemeine  Benennung  gegeben  ist,  während
  sie  aus  mehreren,  mit  verschiedenen
Zöllen  belegten  Gegenständen  bestehen,  haben
  die  Zoll-Einbringer  nach  demjenigen
Artikel  zu  verzollen,  der  dem  höchsten
Jollsaßz  unterworfen  ist.  «

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Art.  5.
Besondere  Besiimmung,  wegen  der  mit  So  fl.  vom
Centner  belegten  Gegenstände.

Wenn  von  den  mit  80  fl.  vom  Ctr.  belegten
  Gegenständen  ungerade  Pfunde  unter
  4  Ctr.  verzollt  werden,  so  sind  von
denselben  —  #.  48  kr.  p.  Pfund  zu  erheben.
  Dasselbe  geschieht  auch  bei  größeren
Quantitäten,  bei  denjenigen  Pfunden,  welche
  sich  nicht  durch  Achttheile  theilen  lassen,
  z.  B.  bei  42  Pfund  werden  bezahlt

3  Ctr.  =  5771  Pfund  —:.30  fl.
sodann  44  —
à  48  kr.  —  —:.  5  fl.  36  kr.