tödtek, sondern eingesperrt und bis zu
Herstellung der vollständigen Gewißheit
über seine Wuth beobachtet, auch ein von
einem solchen Thiere gebissenes anderes
Thier, ehe man diese Gewißheit erlangt
hat, nicht vernichtet werden solle.
Um eines Theils jeden Zweifel über
die bei dieser Vorschrift gehegte Absicht
zu beseitigen, andern Theils für die Be-
handlung der dadurch verursachten Kosien
eine feste Norm zu geben, sieht man sich
veranlaßt, Folgendes nachträglich zu be-
stimmen:
1.) Läßt sich ein der Wuth verdaächti-
ges Thier ohne Gefahr einfangen
und verwahren, so bleibt e6, wena
die Gewißheit vorliegt, daß dasselbe
weder einen Menschen noch ein ande-
res Thier gebissen habe, der freien
Entschließung des Eigenthümers über-
lassen, dasselbe sogleich zu tddten,
oder co drei Wochen lang einzusper-
ren und zu beobachten, ob sich der
Verdacht der Wuth bestätige oder
nicht.
A)Hat es hingegen einen Menschen
oder ein anderes Thier gebissen, oder
lassen die Umstände hierüber einen
Zweifel übrig: so ist seine Einsper-
rung von Polizei wegen zu veranstal-
ten, und, so ferne sich das Daseyp
3.
4.
der Wuth als zuverläßig nicht eher
bestätigt, drei Wochen lang fortzu-
sehen.
In beiden Fällen hat die Vernich-
tung des Thiers, so bald das Daseyn
der Wuth bei ihm entschieden ist, ein-
zutreten.
Ist es gelungen, das der Wuth
verdächtige Thier, welches ein ande-
res Thier gebissen hat, einzufangen
und zu beobachten, so steht es in dem
Ermessen des Eigenthümers des ge-
bissenen Thieres, das lehtere sogleich
zu tödten, oder dasselbe so lange,
bis die Gewißheit, ob das beißende
Thier wüthend gewesen sep, herge-
stellt ist, ohne Gefahr für Andere
eingesperrt zu halten. Wird die
Wuth des beißenden Thiers außer
Zweifel gesetzt: so ist die Tödtung
des gebissenen ohne Verzug zu veran-
stalten.
War es aber nicht möglich, sich
des beissenden Thiers zu bemächri-
gen, und sich zu überzeugen, daß es
die Wuth nicht gehabt habe: so
bleibt bei vorhandener Gewißheit, daß
kein Mensch gebissen worden, dem
Eigenthümer des gebissenen Thieres
überlassen, dasselbe entweder sogleich
zu ködten, oder unter polizeilicher Auf-