Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

tödtek, sondern eingesperrt und bis zu 
Herstellung der vollständigen Gewißheit 
über seine Wuth beobachtet, auch ein von 
einem solchen Thiere gebissenes anderes 
Thier, ehe man diese Gewißheit erlangt 
hat, nicht vernichtet werden solle. 
Um eines Theils jeden Zweifel über 
die bei dieser Vorschrift gehegte Absicht 
zu beseitigen, andern Theils für die Be- 
handlung der dadurch verursachten Kosien 
eine feste Norm zu geben, sieht man sich 
veranlaßt, Folgendes nachträglich zu be- 
stimmen: 
1.) Läßt sich ein der Wuth verdaächti- 
ges Thier ohne Gefahr einfangen 
und verwahren, so bleibt e6, wena 
die Gewißheit vorliegt, daß dasselbe 
weder einen Menschen noch ein ande- 
res Thier gebissen habe, der freien 
Entschließung des Eigenthümers über- 
lassen, dasselbe sogleich zu tddten, 
oder co drei Wochen lang einzusper- 
ren und zu beobachten, ob sich der 
Verdacht der Wuth bestätige oder 
nicht. 
A)Hat es hingegen einen Menschen 
oder ein anderes Thier gebissen, oder 
lassen die Umstände hierüber einen 
Zweifel übrig: so ist seine Einsper- 
rung von Polizei wegen zu veranstal- 
ten, und, so ferne sich das Daseyp 
3. 
4. 
der Wuth als zuverläßig nicht eher 
bestätigt, drei Wochen lang fortzu- 
sehen. 
In beiden Fällen hat die Vernich- 
tung des Thiers, so bald das Daseyn 
der Wuth bei ihm entschieden ist, ein- 
zutreten. 
Ist es gelungen, das der Wuth 
verdächtige Thier, welches ein ande- 
res Thier gebissen hat, einzufangen 
und zu beobachten, so steht es in dem 
Ermessen des Eigenthümers des ge- 
bissenen Thieres, das lehtere sogleich 
zu tödten, oder dasselbe so lange, 
bis die Gewißheit, ob das beißende 
Thier wüthend gewesen sep, herge- 
stellt ist, ohne Gefahr für Andere 
eingesperrt zu halten. Wird die 
Wuth des beißenden Thiers außer 
Zweifel gesetzt: so ist die Tödtung 
des gebissenen ohne Verzug zu veran- 
stalten. 
War es aber nicht möglich, sich 
des beissenden Thiers zu bemächri- 
gen, und sich zu überzeugen, daß es 
die Wuth nicht gehabt habe: so 
bleibt bei vorhandener Gewißheit, daß 
kein Mensch gebissen worden, dem 
Eigenthümer des gebissenen Thieres 
überlassen, dasselbe entweder sogleich 
zu ködten, oder unter polizeilicher Auf-
	        
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