Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

gentrog, wegen Geschenknahme in Par- 
thiesachen und wegen einer Real-Inju- 
rie, zur nachtheiligen Versehung auf 
eine geringere Stelle verurtheilt. 
Zugleich wurde hinsichtlich der empfan- 
genen Geschenke die gesehliche Bestim- 
mung getroffen und hinsichtlich des Ko- 
sten-Ersabes das Angemessene verfögt. 
Den 18. December wurde: 
10. auf den Grund der vor dem O. A.Ge- 
richte Wiblingen gepflogenen Unterfu- 
chung: 
a) Franz Joseph Trinkler, von Laup- 
é heim, wegen wiederholter Landstreicherei 
und wetz#en Unzuchts-Vergehens zur 
Einsperrung in das Zwangs-Arbeits- 
haus zu Ulm bis zu erprobter Besse- 
rung, wenigstens aber auf die Dauer 
von vier Monaten, und 
b) Juliane Trinkler, von Göggingen, 
O.A. Gmünd, gleichfalls wegen wie- 
derholter und dabei längere Zeit fort- 
gesebter Landstreicherei zur Einsperrung 
in dem Zwangs-Arbeitshause zu Ell- 
wangen bis zu erprobter Besserung, 
jedoch wenigstens auf die Dauer von 
sechs Monaten bverurtheilt, und 
rücksichrlich der Kosten gegen die beiden 
Angeschuldigten das Angemessene ver- 
fügt. 
Den 22. December wurde: 
11. Johannes Gerthofer, zu Donau- 
stetten, O. A. Wiblingen, wegen mehre- 
rer zum Theil qualificirter und ausge- 
zeichneter Diebstähle und anderer Ver- 
gehen, neben dem Kosten-Ersaßee zu 
einjähriger Festungs-Arbeitsstrafe 
verurtheilt, und 
12. der Gemeinde-= Pfleger Joseph Stei- 
ner, von Trakenstein, O. A. Geißlin-= 
gen, wegen vorsählichen Kassenrests sei- 
ner bisher bekleideten Stelle entseßt, 
zu Bekleidung jedes öffentlichen Amtes 
für unfähig erklärt, und zu zwei- 
jähriger Zuchthausstrafe in Markgrö- 
ningen, desgleichen zu Erstattung des 
Rests mit Zinsen und zum Kosten-Ersatz 
verurtheilt. 
Den 239. Hecember wurde: 
15. der suspendirte Unterförster Steg- 
müller, von Kirchen, O. A. Ehingen, 
wegen Geschenk-Annahme in Parthie= 
sachen und andern geringeren Amtsver- 
gehen zur nachtheiligen Versetzung auf 
eine geringere Stelle verurtheilt. 
Zugleich wurde hinsichtlich des empfan- 
genen Geschenks die gesehliche Bestim- 
mung getroffen und in Ansehung des 
Kostenpunkts das Angemessene verfügt.
	        
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