Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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Hundert capitalisirt. Bei unstaͤndigen 
Renten oder Gesällen wird eine Durch- 
schnitts= Summe von neun Jahren zum 
Maßstabe angenommen: 
Kann diese Durchschnitts-Summe nicht- 
ausgemittelt werden, so ist der einjährige 
Ertrag zu schäßen und sodann diese Schä- 
lung zur Norm anzunehmen. 
Bei Dienstbarkeiten; welche sich auf einen: 
jährlichen Ertrag zurückführen lassen, dient 
dieser Ertrag zum Maaßstabe. 
Jedoch sind Dienstbarkeiten, welche einem: 
Grundstück ankleben, ohne Unterschied als 
appellabel anzunehmen; es wäre dann, 
daß der Capitalwerth des dienenden oder 
des herrschenden Gutes, je nachdem der 
Besißer des einen oder des andern die Be- 
rufung ergriffen hat, nicht einmal drei- 
hundert. Gulden betrüge. 
5. % 
Vorstehende Bestimmungen (§. 6) fin- 
den nur dann Statt, wenn die Erkennt- 
nisse der beiden vorigen Instanzen nicht 
gleichförmig sind. 
Im Falle der Gleichförmigkeit beider 
Erkenntnisse ist die Appellations-Summe 
auf fünfhundert Gulden festgeseßt. 
Eben dieser Maßstab tritt in dem voraus- 
geseten Falle bei Geld= und Natural- 
Renten, so wie bei. Dienstbarbeiten, ein. 
K. 8. 
In den bei dem Fürstlichen Appellations, 
Gericht in erster Instanz entschiedenen 
Rechtssachen der Exemten, findet die Be- 
rufung an das Ober-Tribunal Stan#, 
wenn die Haupt Summe der Beschwerde 
fünfzig Gulden oder darüber betrgt. 
Hiebei kommen die übrigen Grundsätze 
des K. 6 analog in Anwendung. 
K 9. 
Bei Klagen über unheilbare Nichtig- 
keit des Verfahrens kommt die Größe oder 
der Werth des Streit= Gegenstandes oder 
der Beschwerde nicht in Betrachtung. 
Die Nichtigkeit kann jedoch nur dann 
begründet werden, wenn ein wesentlicher 
Mangel in der Person des Richrers oder 
von Seite der streitenden Theile, oder an 
den Bestandtheilen des Prozesses vorhan- 
den ist, oder wenn gegen ein vorliegendes 
rechtsbräftiges Urtheil gesprochen worden, 
oder die Sentenz etwas Ul#mmögliches oder 
Widersprechendes enthalt. 
S. 0. 
Die Berufung an das Ober-Tribunal, 
deren Zulässigkeit im einzelnen Falle vor- 
ausgesetzt ( . 6 ff.), hat keine suspensive 
Wirkung: 
1) bei Streitigkeiten über den jüngsten 
Besißz, insofern dieser einer Parthei zu- 
gesprochen worden;
	        
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