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Hundert capitalisirt. Bei unstaͤndigen
Renten oder Gesällen wird eine Durch-
schnitts= Summe von neun Jahren zum
Maßstabe angenommen:
Kann diese Durchschnitts-Summe nicht-
ausgemittelt werden, so ist der einjährige
Ertrag zu schäßen und sodann diese Schä-
lung zur Norm anzunehmen.
Bei Dienstbarkeiten; welche sich auf einen:
jährlichen Ertrag zurückführen lassen, dient
dieser Ertrag zum Maaßstabe.
Jedoch sind Dienstbarkeiten, welche einem:
Grundstück ankleben, ohne Unterschied als
appellabel anzunehmen; es wäre dann,
daß der Capitalwerth des dienenden oder
des herrschenden Gutes, je nachdem der
Besißer des einen oder des andern die Be-
rufung ergriffen hat, nicht einmal drei-
hundert. Gulden betrüge.
5. %
Vorstehende Bestimmungen (§. 6) fin-
den nur dann Statt, wenn die Erkennt-
nisse der beiden vorigen Instanzen nicht
gleichförmig sind.
Im Falle der Gleichförmigkeit beider
Erkenntnisse ist die Appellations-Summe
auf fünfhundert Gulden festgeseßt.
Eben dieser Maßstab tritt in dem voraus-
geseten Falle bei Geld= und Natural-
Renten, so wie bei. Dienstbarbeiten, ein.
K. 8.
In den bei dem Fürstlichen Appellations,
Gericht in erster Instanz entschiedenen
Rechtssachen der Exemten, findet die Be-
rufung an das Ober-Tribunal Stan#,
wenn die Haupt Summe der Beschwerde
fünfzig Gulden oder darüber betrgt.
Hiebei kommen die übrigen Grundsätze
des K. 6 analog in Anwendung.
K 9.
Bei Klagen über unheilbare Nichtig-
keit des Verfahrens kommt die Größe oder
der Werth des Streit= Gegenstandes oder
der Beschwerde nicht in Betrachtung.
Die Nichtigkeit kann jedoch nur dann
begründet werden, wenn ein wesentlicher
Mangel in der Person des Richrers oder
von Seite der streitenden Theile, oder an
den Bestandtheilen des Prozesses vorhan-
den ist, oder wenn gegen ein vorliegendes
rechtsbräftiges Urtheil gesprochen worden,
oder die Sentenz etwas Ul#mmögliches oder
Widersprechendes enthalt.
S. 0.
Die Berufung an das Ober-Tribunal,
deren Zulässigkeit im einzelnen Falle vor-
ausgesetzt ( . 6 ff.), hat keine suspensive
Wirkung:
1) bei Streitigkeiten über den jüngsten
Besißz, insofern dieser einer Parthei zu-
gesprochen worden;