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sind nach gemeinrechtlichen Grundsaͤtzen
zu behandeln.
Soll bei der Nichtigkeits-Klage, welche
jedoch nur bei dem höheren Richter, mit-
hin bei dem Ober-Tribunal, angebracht
werden kann, Suspensiv-Wirkung eintre-
tenz so muß jene gleichzeitig mit der Ein-
reichung gerechtfertigt werden.
Abschnitt III.
Von der Revision.
K. 20.
Das Ober-Tribunal bildet unter nach-
stehenden Voraussehungen die Revisions=
Jastanz. Hiebel sind jedesmal die vorigen
Referenten von der Berathung und Ent-
scheidung gänzlich auszuschließen und es
ist neben dem neuen Referenten ein Cor-
referent zu bestellen.
5. 21.
Die Reoisson gegen Erkenntnisse des
Ober,Tribunals findet nur dann Sctatt,
wenn dasselbe in zweiter Instanz eine
Rechtssache entschieden hat (§. 8), und
wenn zugleich der Gegenstand der Be-
schwerde von der in §. 6 erwähnten Größe
oder Beschaffenheit ist.
. 22.
Das Rechtsmittel der Revision ist je-
doch in allen denjenigen Fällen nicht zuzu-
lassen, in welchen das Ober, Tribunal
ein in erster Instanz gefälltes Erkennt-
niß unbedingt bestatizt hat.
S. :5.
Die Revision muß innerhalb der Noth-
frist von neunzig Tagen, von der Zeit der
Insinnation des Urtheils an gerechnet, mit-
telst Einreichung der Beschwerdeschrift bei'
Der Tag jener Insinuation kommt hie-
bei nicht in Berechnung. In Ansehung
des weitern Verfahrens findet der im F.
17. bestimmte Grundsaß Statt.
Abschnitt W.
Von der Juständigkeit des Ober-Tribunals in
Straf-Sachen.
&. 4.
In peinlichen Sachen findet eine Be-
rufung gegen Straf-Erkenntnisse Statt,
wenn entweder auf Todes-Strafe oder
auf eine die Dauer von drei Jahren er-
reichende Freiheits-Strafe, oder auf den
Verlust der Ehre, nicht blos einzelner
Ehren-Vorzüge oder Prärogativen, er-
kannt worden ist. Es bleibt jedoch der
Wahl des Verurtheilten überlassen, ent-
weder die Berufung an das Ober-Tribu-
nal zu ergreifen, oder die Versendung der
Akten an eine Juristen= Fakultät nachzu-
suchen.