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ganz besonderen, erheblichen und amtlich bescheinigten Umstaͤnden durch besondere
Dispensation des K. Ministeriums gemacht werden.
Stuttgart den 29. December 1325. Süsbind.
#8.) Des Kriegs-Departements:
Des Kriegs-Ministerium.
Erfordernisse zur Aufnahme in die Anstalt für Offziers-Zglinge.
Da die Zeit der Aufnahme neuer Zöglinge in die unter der Leitung des General-
Quartiermeisterstabs stehende Offiziers-Bildungs-Anstalt herannaht; so sieht man
sich veranlaßt, diejenigen Forderungen zur allgemeinen Kenntniß zu bringen, welche
bei der Prüfung sowohl in Absicht auf wissenschaftliche Kenntnisse, als auch in mo-
ralischer, physischer und öbonomischer Beziehung an die Bewerber gemacht werden
und denen sie nothwendig entsprechen müssen, wenn ihre Aufnahme erfolgen soll.
I. Erfordernisse in wissenschaftlicher Hinsicht.
1.) Religion.
Kenntniß der Hauptsähe der natürlichen und positiven Religion und ihre Be-
weise, vorzuͤglich aber Kenntniß der Bibel.
2.) Deutsche Sprache.
a) Bekanntschaft mit den allgemeinen Begriffen der reinen Sprachlehre;
b) schriftliche Bearbeitung eines gegebenen Thema, ohne Fehler wider die
Orthographie, wider die Richtigkeit der Sprache, der Wort- und Satz-
Verbindung.
3.) Lateinische Sprache.
a) Richtige schriftliche Uebersetzung des Livius.
b) eine grammatikalisch fehlerfreie Composition von nicht zu schwerem Inhalte.
4.) Franzoͤsische Sprache.
a) Bekanntschaft mit den ersten Begriffen der Sprachlehre, nach der sranzößfschen
Sprachlehre des Abbé Mozinz
b) richtige Ueberse#ung einer leichten, vorzüglich bistorischen Schrift, z. B.
Charles XlI par Vollaire, Telemaque;
ßc) einige Uebung im Uebersehen des Deutschen in das Französische.