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9.) Auf den Grund dieser Guͤter-Buͤcher wird der Steuersatz (die jaͤhrliche Re-
vision des Steuer-Catasters) und die Steuer- und Gemeinde-Schadens-Um-
lage in Gemaͤßheit des Verwaltungs-Edikts g. 28, 29 und 35 und der König-
lichen Verordnung vom 21. Juni 1819, +. 12 durch die Gemeinde Vorsteher,
bezlehungsweise deren Hülfs-Beamte (Verwaltungs-Abtuare), besorgt.
10.) Die Fertigung der Gemeinde-Etats (Commun-Schadens, Projekte) liegt
nach dem Verwaltungs-Edikt §. 26 dem ersten Orts-Vorsteher mit Zuziehung
der Gemeinde= Pfleger und des Rathsschreibers ob. Nöthigenfalls ist die
Beihülfe des Verwaltungs-Aktuars gestattet. (Verwaltungs-Edibt §. 35.)
11.) Die Anlegung der Rapiate (Manualien), der Steuer-Empfang= und Ab-
rechnungs-Bücher, die Ausfertigung der Steuer-Zettel, die Abrechnung mit
den Contribuenten, die Stellung der Haupt= und Theil= Rechnungen der Ge-
meinden sind Amts-Obliegenheit der Gemeinde-Pfleger und Steuer-Einbrin-=
ger, denen auch hiezu, so weit das Bedürfniß es erfordert, die Beiziehung des
Verwaltungs-Akbtuars erlaubt ist. (Verwaltungs-Edikt §. 32, 35 und transi-
torische Verordnung vom 11. März 1822, §.6.)
13.) Die Stellung der Stiftungs-Rechnungen, wo solche seit Auflösung der
Stiftungs-Verwaltungen wieder wie vormals durch die Stadt= und Amt-
schreibereien besorgt wurden, ist in Gemäßheit des Verwaltungs-Edikts §. 138
den Stiftungs= Pflegern, nöthigenfalls unter Beihülfe des Verwaltungs-Ak-
tuars, zu überlassen. — Zu Fertigung der Stiftungs-Etats kann die Beizie-
bung des Verwaltungs-Aktuars nur dann, wenn wider Verhoffen weder der
geistliche, noch der weltliche Orts-Vorsteher die hiezu erforderlichen Kenntnisse
besitzen sollte, ausnahmsweise gestattet werden.
15.) Da, wo der Gemeinde oder Stiftungs-Pfleger seine Rechnung nicht selbst
zu stellen im Stande ist, kann der Verwaltungs-Aktuar auch zur Rechnungs,
Abhör beigezogen werden.
6.) Auch zu der Protokoll= Führung bei Rug-Gerichten und Schultheißen-
Wahlen (Verwaltungs-Edikt §. 96 und 115) kann der Verwaltungs-Akruar
verwendet werden.