Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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9.) Auf den Grund dieser Guͤter-Buͤcher wird der Steuersatz (die jaͤhrliche Re- 
vision des Steuer-Catasters) und die Steuer- und Gemeinde-Schadens-Um- 
lage in Gemaͤßheit des Verwaltungs-Edikts g. 28, 29 und 35 und der König- 
lichen Verordnung vom 21. Juni 1819, +. 12 durch die Gemeinde Vorsteher, 
bezlehungsweise deren Hülfs-Beamte (Verwaltungs-Abtuare), besorgt. 
10.) Die Fertigung der Gemeinde-Etats (Commun-Schadens, Projekte) liegt 
nach dem Verwaltungs-Edikt §. 26 dem ersten Orts-Vorsteher mit Zuziehung 
der Gemeinde= Pfleger und des Rathsschreibers ob. Nöthigenfalls ist die 
Beihülfe des Verwaltungs-Aktuars gestattet. (Verwaltungs-Edibt §. 35.) 
11.) Die Anlegung der Rapiate (Manualien), der Steuer-Empfang= und Ab- 
rechnungs-Bücher, die Ausfertigung der Steuer-Zettel, die Abrechnung mit 
den Contribuenten, die Stellung der Haupt= und Theil= Rechnungen der Ge- 
meinden sind Amts-Obliegenheit der Gemeinde-Pfleger und Steuer-Einbrin-= 
ger, denen auch hiezu, so weit das Bedürfniß es erfordert, die Beiziehung des 
Verwaltungs-Akbtuars erlaubt ist. (Verwaltungs-Edikt §. 32, 35 und transi- 
torische Verordnung vom 11. März 1822, §.6.) 
13.) Die Stellung der Stiftungs-Rechnungen, wo solche seit Auflösung der 
Stiftungs-Verwaltungen wieder wie vormals durch die Stadt= und Amt- 
schreibereien besorgt wurden, ist in Gemäßheit des Verwaltungs-Edikts §. 138 
den Stiftungs= Pflegern, nöthigenfalls unter Beihülfe des Verwaltungs-Ak- 
tuars, zu überlassen. — Zu Fertigung der Stiftungs-Etats kann die Beizie- 
bung des Verwaltungs-Aktuars nur dann, wenn wider Verhoffen weder der 
geistliche, noch der weltliche Orts-Vorsteher die hiezu erforderlichen Kenntnisse 
besitzen sollte, ausnahmsweise gestattet werden. 
15.) Da, wo der Gemeinde oder Stiftungs-Pfleger seine Rechnung nicht selbst 
zu stellen im Stande ist, kann der Verwaltungs-Aktuar auch zur Rechnungs, 
Abhör beigezogen werden. 
6.) Auch zu der Protokoll= Führung bei Rug-Gerichten und Schultheißen- 
Wahlen (Verwaltungs-Edikt §. 96 und 115) kann der Verwaltungs-Akruar 
verwendet werden.
	        
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