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15.) Die Legal-Inspektions-Protokolle sind nach Verschiedenheit der Faͤlle von
Oberamts-Gerichts= oder Oberamtswegen zu führen. "
6é. 3.
An die so eben bezelchneten Beamten und nach denselben Unterscheidungen sind
die in den Stadt= und Amtschreiberei-Registraturen verwahrten Akten wohl geord-
net und vollständig verzeichnet zu übergeben.
§. 4.
Neben der Ordnung und Ausscheidung dieser Akten haben die Stadt= und Amt,
schreiber oder deren Verweser die zur Auflösung ihrer Stellen gegebene Zeit-Frist
zur Beseitigung der etwa vorhandenen Geschäfts-Rückstände, vornemlich aber zum
Abschluß bereits angefangener Geschäfte, zu benüßen.
&. 5.
Was insbesondere die oben (F. 2, Z. 9—1 1) aufgeführten Geschäfte der Gemeinde-
und Stiftungs-Verwaltung betrifft; so sind der Steuersah und (soweit hiezu die
Mitwirkung der Stadt= und Amtschreibereien nöthig ist) die Gemeinde= und Stif-
tungs= Etats, die Anlegung der Rapiate, der Steuer= Empfang= und Abrechnungs-=
Bücher und die Ausfertigung der Steuer-Zettel für das nächste Verwaltungs-Jahr
noch vor dem Einrritt desselben aus zuarbeiten; die Steuer-Abrechnung und die Rech-
nungs-Stellung für das laufende Jahr hingegen den Gemeinde= und Stiftungs-
Behörden und den zur Unterstützung der lehteren berufenen Verwaltungs-Aktuaren
zu überlassen.
g. 6.
Sollten einzelne, nach dieser Ausscheidung noch zum Ressort der bisherigen Stadt-
und Amischreiber gehdrige Verwaltungs-Geschaͤfte von denselben unbearbeitet zuruͤck-
gelassen werden; so ist zu Wegraͤumung dieses Ruͤckstandes auf der Stelle ein tuͤch-
tiger Commissaͤr zu bestellen, der seine Belohnung aus der betreffenden Gemeinde-
Casse nach dem bisherigen Maasstab, und in soferne dieser nicht zureichen sollte, von
dem abgetretenen Beamten zu erwarten hat.