Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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15.) Die Legal-Inspektions-Protokolle sind nach Verschiedenheit der Faͤlle von 
Oberamts-Gerichts= oder Oberamtswegen zu führen. " 
6é. 3. 
An die so eben bezelchneten Beamten und nach denselben Unterscheidungen sind 
die in den Stadt= und Amtschreiberei-Registraturen verwahrten Akten wohl geord- 
net und vollständig verzeichnet zu übergeben. 
§. 4. 
Neben der Ordnung und Ausscheidung dieser Akten haben die Stadt= und Amt, 
schreiber oder deren Verweser die zur Auflösung ihrer Stellen gegebene Zeit-Frist 
zur Beseitigung der etwa vorhandenen Geschäfts-Rückstände, vornemlich aber zum 
Abschluß bereits angefangener Geschäfte, zu benüßen. 
&. 5. 
Was insbesondere die oben (F. 2, Z. 9—1 1) aufgeführten Geschäfte der Gemeinde- 
und Stiftungs-Verwaltung betrifft; so sind der Steuersah und (soweit hiezu die 
Mitwirkung der Stadt= und Amtschreibereien nöthig ist) die Gemeinde= und Stif- 
tungs= Etats, die Anlegung der Rapiate, der Steuer= Empfang= und Abrechnungs-= 
Bücher und die Ausfertigung der Steuer-Zettel für das nächste Verwaltungs-Jahr 
noch vor dem Einrritt desselben aus zuarbeiten; die Steuer-Abrechnung und die Rech- 
nungs-Stellung für das laufende Jahr hingegen den Gemeinde= und Stiftungs- 
Behörden und den zur Unterstützung der lehteren berufenen Verwaltungs-Aktuaren 
zu überlassen. 
g. 6. 
Sollten einzelne, nach dieser Ausscheidung noch zum Ressort der bisherigen Stadt- 
und Amischreiber gehdrige Verwaltungs-Geschaͤfte von denselben unbearbeitet zuruͤck- 
gelassen werden; so ist zu Wegraͤumung dieses Ruͤckstandes auf der Stelle ein tuͤch- 
tiger Commissaͤr zu bestellen, der seine Belohnung aus der betreffenden Gemeinde- 
Casse nach dem bisherigen Maasstab, und in soferne dieser nicht zureichen sollte, von 
dem abgetretenen Beamten zu erwarten hat.
	        
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