Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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. 10. 
Die Revision der auf den 1. Juli d. J. verfallenden Amtspfleg-Gemeinde- und 
Stiftungs-Rechnungen, so wie die Pruͤfung der Amtscorporations-Gemeinde- und 
Stiftungs. Etats p. 132 ist durch den Oberamtmann, beziehungsweise den Ober- 
amts-Aktuar, nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Edikts §. :, 33, 94 und 
140 zu besorgen. · 
Die etwa noch vorhandenen Rückstände früherer Jahrgänge sind durch die bis- 
berigen Reoisoren, oder auf deren Kosten durch von Amts wegen zu bestellende Re- 
videnten wegzuräumen. 
1*7s 
Die den Commun-Rechnungs-Revisoren aus den Amts-Pflegen, den Stiftungs- 
Reoisoren aus den Stiftungs-Cassen bisher abgereichten Gehalte werden mit dem 
2. Juli d. J. zum Besten dieser Cassen eingezogen. 
#. 12. 
Die Revision der vor dem 1. Juli d. J. gestellten, bis dahin aber nicht revidir- 
ten Vormundschafts-Rechnungen liegt dem Oberamts-Richter gegen den Bezug der 
bisherigen Gebühren ob. 
13Z3. 
Die Prüfung der übrigen, in der Amts-Instruktion der Rechnungs-Revisoren 
vom 29. April 1811 unter Nr. IV. 6. lit. àa aufgeführten Rechnungen, so weit solche 
bisher durch die Rechnungs-Revisoren besorgt wurde, gehèört zum Geschäfts-Kreise 
des Oberamtmanns, beziehungsweise des Oberamts-Aktuars. 
Die bisherigen Gebühren für diese Revisions-Geschäfte hören, als unter dem 
firen Gehalte begriffen, auf, mit Ausnahme der Gebühren für Revision und Ab- 
bör der Zunft= und Stipendien-Rechnungen, welche bis auf weitere Verfügung zu 
den oberamtlichen Sportel-Cassen einzuziehen sind. 
6. 1. 
Die Bestimmung des F.)y der gegenwärtigen Berordnung, die Liquidation der 
Vorempfänge, Ersaß-Posten r2c. betreffend, sindet auch auf die Gemeinde- und Stef- 
tungs, Revisoren ihre Anwendung.
	        
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