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. 10.
Die Revision der auf den 1. Juli d. J. verfallenden Amtspfleg-Gemeinde- und
Stiftungs-Rechnungen, so wie die Pruͤfung der Amtscorporations-Gemeinde- und
Stiftungs. Etats p. 132 ist durch den Oberamtmann, beziehungsweise den Ober-
amts-Aktuar, nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Edikts §. :, 33, 94 und
140 zu besorgen. ·
Die etwa noch vorhandenen Rückstände früherer Jahrgänge sind durch die bis-
berigen Reoisoren, oder auf deren Kosten durch von Amts wegen zu bestellende Re-
videnten wegzuräumen.
1*7s
Die den Commun-Rechnungs-Revisoren aus den Amts-Pflegen, den Stiftungs-
Reoisoren aus den Stiftungs-Cassen bisher abgereichten Gehalte werden mit dem
2. Juli d. J. zum Besten dieser Cassen eingezogen.
#. 12.
Die Revision der vor dem 1. Juli d. J. gestellten, bis dahin aber nicht revidir-
ten Vormundschafts-Rechnungen liegt dem Oberamts-Richter gegen den Bezug der
bisherigen Gebühren ob.
13Z3.
Die Prüfung der übrigen, in der Amts-Instruktion der Rechnungs-Revisoren
vom 29. April 1811 unter Nr. IV. 6. lit. àa aufgeführten Rechnungen, so weit solche
bisher durch die Rechnungs-Revisoren besorgt wurde, gehèört zum Geschäfts-Kreise
des Oberamtmanns, beziehungsweise des Oberamts-Aktuars.
Die bisherigen Gebühren für diese Revisions-Geschäfte hören, als unter dem
firen Gehalte begriffen, auf, mit Ausnahme der Gebühren für Revision und Ab-
bör der Zunft= und Stipendien-Rechnungen, welche bis auf weitere Verfügung zu
den oberamtlichen Sportel-Cassen einzuziehen sind.
6. 1.
Die Bestimmung des F.)y der gegenwärtigen Berordnung, die Liquidation der
Vorempfänge, Ersaß-Posten r2c. betreffend, sindet auch auf die Gemeinde- und Stef-
tungs, Revisoren ihre Anwendung.