Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

Dle Registraturen der Gemeinde-Rechnungs-Revisoren werden an das Ober- 
amt und beziehungsweise Oberamts- Gericht, die Registraturen der Stiftungs, Revi- 
sorate den betreffenden Oberämtern übergeben. 
. 16. 
Zu ediktmäßiger Besehung der Oberamts-Aktuarlate (Verwaltungs-Edikt &.71), 
so wie zu Regullrung der den Oberamtmännern durch das V. Edikt vom 31. Decem- 
ber 1816, 6. 13 und 39 zugesicherten Kanzlei-Kosten= Entschädigung sind von Uns 
die nöthigen Befehle ertheilt worden. 
Unsere Ministerien der Justiz und des Innern sind mit der Vollziehung der- 
gegenwärtigen Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart den 17. April 1826. 
Wilheim. 
Der Justiz-Ministerr 
Freiherr von Maurcler. 
Der provisorische Chef des Departements des Innern: 
von Schmidlin. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Staats- Sekretär, 
Vellnagel.
	        
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