Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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II. Verfuͤgungen der Departements. 
A.) Der Departements der Justiz und der auswaͤrtigen 
Angelegenheiten: 
Der Ministerien der Justiz und der auswärtigen Angelegenheiten. 
Bekanntmachung einer mit den zwei und zwanzig Kantonen der schweizerischen Eidgenossenschaft ge- 
troffenen Uebereinkunft über die Vergütung derjenigen Kosten, welche durch Requisitionen in Straf- 
rechtsfällen bei den beiderseitigen Gerichtsstellen veranlast werden. 
Die Königlich Wärttembergische Regierung ist mit den zwei und zwanzig Kan- 
tonen der schweizerischen Eidgenossenschaft in Betreff der Vergütung derjenigen Kosten, 
welche durch Requisitionen in Strafrechtsfällen bei den beiderseitigen Gerichtsstellen 
veranlaßt werden, über nachstehende Bestimmungen übereingekommen. 
1.) In deujenigen strafrechtlichen Fällen, wo eine Auslieferung auf specielles 
Ansuchen des einen contrahirenden Theils von dem andern zugestanden 
und bewilligt wird, soll die requirirende Stelle der requirirten lediglich 
die baaren Auslagen für Botenlohn und Postgelder, für Verpflegungs- 
„Hebühren, Transport und Bewachung der Gefangenen zu berechnen und 
zu erstatten haben, wogegen alle andern Kosten für Protobollirung, 
Schreib= und Abschrifts-Gebühren so wie für die an die Gerichts= Per- 
sonen und an die Casse des Sraats oder der Gerichtsstellen zu entrichtenden 
Sporteln nicht aufgerechnet werden dürfen. 
:.) Der Unterhalt und Transport der Gefangenen wird nach folgendem Maß- 
stab in Berechnung gebracht, als: Einem Führer für einen Tag Hin- und 
Her-Reise, deren Zahl (unvorhergesehene Fälle vorbehalten) in dem Trans- 
port-Befehl zu bestimmen ist, # fl. :z kr. (zwei Schweizer Franken) oder 
von einem halben Tag 4 kr. (ein Schwelzer Franken). 
Fürden Unterhalt eines Gefangenen, sowohl in der Gefangenschaft, 
als auf dem Transport, mit Einbegriff der allfälligen Behelhungs-Kosten. 
für einen Tag #29 kr. (sieben Batzen Schweizer Währung).
	        
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