Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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I1I. Verfügungen der Departements. 
A.) Des Justiz-Departements: 
Des Ober, Tribunals. 
Gemein-Bescheid, bekreffend die Frage: ob. die Collegial-Registraturen verbunden seven, Cingaben 
ausser den gewöhnlichen Kanzlei-Stunden und an Sonn= Fest= und Feier-Tagen anzunehmen. 
Es ist bei dem Königl. Ober-Tribunal zur Frage gekommen: 
ob die Collegial= Registraturen, zu Gewahrung der Nothfristen, Eingaben 
ausser den gewöhnlichen Kanzlei= Stunden und an Sonn-Fest= und Feier- 
Tagen anzunehmen verpflichtet seyen? und besonders, wie der §. 69 des 
IV. Edikts vom 31. December 1818 in Beziehung auf Sonn= Fest= und 
Feler= Tage zu erklären sey? 
Das Königl. Ober, Tribunal hält dafür, daß der gedachte §. 69 auf eine Weise 
zu deuten sey, welche ihn ausser Wlderspruch mit den bestehenden kirchlichen und 
bürgerlichen Gesetzen seht, und daher 
1.) die Kanzlei = Angehdrigen, Nothfälle ausgenommen, nicht für verbunden 
erachtet werden können, an Sonn-Fest= und Feier-Tagen Amts-Geschäfte 
zu verrichten, und namentlich Produkte von Partheien anzunehmen, für 
welche eine Nothfrist an solchen Tigen zu Ende gehet, daß ferner 
2.) die Partheien auch an Werktagen gehalten seyn soller, ihre Schriften inner 
halb der Kanzlel= Stunden einzureichen, indem denselben nur eine solche 
Benütung ihrer Zeit gestattet werdea kann, wodurch den Kanzlei= Beamten 
nicht ungebührliche Lasten auferlegt werden; daß aber 
5.) hinsichtlich der Fristen, welche an Sonn-Fest= und Feier= Tagen zu Ende 
gehen, dem Rechte der Partheien auf deren vollen Genuß kein Eintrag ge- 
schehen dürfe, und daher bei solchen Fristen die Einreichung der Schrifr- 
Säte an dem darauf folgenden Werktage gestattet werden müösse. 
Diese von dem Königl. Ober-Tribunal in dem Wize der Doctrinal-Jaterpretation 
festgesesten Säßte werden bis zu etwaiger Abänderung durch ein Königl. Geses als 
Norm befolgt werden. 
Stuttgart den 17. April 182). Georgli.
	        
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