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von ihm vergebens Arbeit gesucht, oder daß er durch Krankheit oder sonstige Zufaͤlle
am Arbeiten verhindert worden sey, kann ihm die Erlaubniß zum Wandern im
Königreich unter angemessener Belehrung ertheilt, und, wie solches geschehen, im
Wanderbuche bemerkt werden.
g. 3.
Das Verbot des Wanderns im Koͤnigreiche (F. 1, 3) findet auf diejenigen Aus-
laͤnder keine Anwendung, welche durch vorangegangene Berufung oder auf sonstige
Weise glaubhaft darzuthun vermoͤgen, daß sie an einem bestimmten Orte des
In, oder Auslandes Arbeit sinden werden. Ja diesem Falle ist dem Handwerks-
Gesellen auf dieselbe Weise wie jedem andern Fremden die Reise nach seinem Be-
stimmungsorte zu gestatten, und die dahin zu nehmende Richtung in seinem Reise-
paß, Wanderbuch oder Kundschaft vorzuzeichnen.
K. 4.
Das einfache Betteln ausländischer Wandergesellen wird mit einer Gefänrgniß=
Strafe von wenigstens drei Stunden, eln ungestümmer oder wiederholter oder durch
Herumgehen in den Häusern erschwerter Bettel aber mit drei- bis achttägiger Frei-
heits-Strafe und nach Bestnden der Umstände mit Ausweisung aus dem Staats-Ge,
blete geahndet. «
K. 5.
Wenn ein auslándischer Wandergesell in einem Ort, wo er sich nach Arbekt
uQgesehen, aber keine erhalten hat, über vier und zwanzig Stunden, in einem an-
dern Ort länger als über Nacht sich aufhält, ohne hiezu befondere obrigkeitliche Er-
laubu#ß eingeholt zu haben; so ist diese Versaäumniß, falls nicht erschwerende Umstän-
de, z. B. öftere Wiederholung, die Ausweisung aus dem Staats, Gebiet begründen,
mit ein, bis dreitägiger Freiheits= Strafe zu rügen. An die Stelle dieser Scrafe
kann bei vorhandenen Milderungs-Gründen eine Erinnerung im Wanderbuche trezen.
K. 6.
Der Verweisung aus dem Staats-Gebiet ist jedesmal die Androhung beizufu-
gen, daß der Verwiesene im Fall der Abweichung von der vorgeschriebenen Reiseronte
oder des Wiedereintritts in das Königreich als Vagant behandelt werden würde,