Wirtschaftspflege. Schiffahrt. § 97. 175
Erwerb der nötigen Grundstücke auch gegen den Willen der Eigentümer
durchgeführt werden kann. Das Einzelinteresse muß deshalb — ähnlich
wie bei den auf Gesetz beruhenden Beschränkungen des Eigentums (§ 440)
— gegen das Gesamtinteresse zurücktreten. Nach der Verfassung ist das
Eigentum unverletzlich und darf nur aus Gründen des öffentlichen Wohls
gegen vorgängige, in dringenden Fällen wenigstens vorläufig festzustellende
Entschädigung entzogen werdent). Im Enteignungsverfahren, das sich
auf das Grundeigentum und Rechte an diesem beschränkt, ist sowohl die
Zulässigkeit der Enteignung als die Höhe der Entschädigung festzustellen.
Diese umfaßt den vollen Wert einschließlich des Aufwuchses und des Minderwerts
der verbleibenden Restgrundstücke. Daneben hat der Enteignete
ein Vorkaufsrecht an den später etwa entbehrlich werdenden enteigneten
Grundstücken. Das Verfahren ruht in der Hand der Verwaltungsbehörden;
doch steht über die Höhe der Entschädigung beiden Teilen binnen 6 Monaten
der Rechtsweg offen. Auf gleichem Wege können später hervortretende
Nachteile binnen 3 Jahren geltend gemacht werden?).
3. Einzelgebiete des Verkehrswesens sind Schifffahrt,
Wege, Eisenbahnen, Post und Telegraph.
2. Schiffahrt.
8 97.
1. Die Schiffahrt teilt sich in Seeschiffahrt (Ziff. 3) und Binnenschifffahrt
(Ziff. 4). Vonden Schiffahrtsanlagen kommen die Häfen vorwiegend
für die Seeschiffahrt, die Strom= und Kanalbauten dagegen für
die Binnenschiffahrt in Betracht. Die Häfen sind Handels= oder Kriegshäfen
(§ 261). Auf den Kanälen werden schwerwiegende Frachten zu verhältnismäßig
billigen Preisen befördert. Der Kanalbau, der zeitweilig
durch die Eisenbahnen zurückgedrängt war, hat deshalb neuerdings wieder
größere Bedeutung gefundens). In den Seehäfen und auf allen natürlichen
und künstlichen Wasserstraßen werden alle deutschen Kauffahrteischiffe
gleichmäßig zugelassen und behandelt. Schiffahrtsabgaben
dürfen auf natürlichen und künstlichen Wasserstraßen und in Häfen für
1) Vl. Art. 9.
2) G. 11. Juni 74 (GS. 221).
3) Die wichtigsten Kanäle sind: der Nordostseel Kaiser Wilhelm-rkanal, der
vom Reich erbaut ist u. die Nord= und Ostsee zur Vermeidung des beschwerlichen
Weges durch das Kattegat verbindet, der Großschiffahrtsweg Berlin-Stettin,
zwischen Oder u. Havel, der Oder-Spree- der Elbe-Trave-, der Dortmund-Emsu.
der Rhein-Weserkanal.