Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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und im Uebertretungefall das entsprechende polizeiliche oder gerichtliche Verfahren 
nach den Bestimmungen der Verordnung vom 11. September 1380 einzuleiten. 
K. 7. 
Die Vorschristen der 66. 4 und 5 finden auf einheimische Wandergesellen in der 
Are Anwendung, daß bei leichterer Verfehlung im Bezirk der Betretung über die 
verwirkte Rüge erkannt, in dem Fall aber, wo die angeschuldigte Verfehlung bei ei- 
nem ausländischen Wandergesellen die Verweisung aus dem Staats. Gebiet zur Folge 
haben würde, der Gesell dem Bezirksamt seines Wohnorts überliefert wird, das ihn 
bei gegründet erfundener Anschuldigung mit drel= bis achttägiger Gesängniß- Strafe 
zu belegen, und für den Wiederholungsfall mit der Behandlung als Landstreicher zu 
bedrohen hat. Auf die lehtere Weise ist auch gegen den einheimischen Wandergesellen 
zu verfuhren, der durch längere Arbeirslosigkeit, durch unterlassene Arbeits= Aufsu- 
chung r2c. des arbeitscheuen Herumziehens verdächtig wird. 
K. 8. 
Bei dem Wandergesellen eines Handwerks, das, wie z. B. das Maurerhandwerk, 
während der Winterzeit Kill steht, ist hierguf in der Berechnung der Zeit der Ar- 
beitslosigkeit (K., 7) billige Rücksicht zu nehmen. Dagegen kann einem solchen Ge- 
sellen während des Süillstands seiner Profession das Wandern auf derfelben nicht 
erlaubt, sondern blos die Reise nach einem bestimmten Ziel, z. B. nach seiner Heimatb, 
nach einem künftigen Arbeiteplahe 2c. auf einer deehalb in dem Wanderbuch zu be- 
zeichnenden Wegrichtung gestattet werden. Die Abweichung von dieser Wegrichtung 
hat bei dem Ausländer die Ausweisung aus dem Staats, Gebiet, bei dem Inländer 
die nach K. 7 der Ausweisung entsprechende Verfügung zur Folge. 
. Lo- 
Die Zuruͤckweisung eines erst im Einwandern begriffenen auslaͤndischen Gesellen 
kann in den hiezu geeigueten Faͤllen (F. 1, 2) durch jede Orts- oder Bezirbs= Polizel- 
Behörde, von der erstern jedoch nur unter Vorbehalt des Rekurses an das Bezirks= 
#mt, verfügt werden. , 
Die Ausweisung eines bereits im Innern des Koͤnigreichs befindlichen Wander- 
gesellen (5. 1), oder die Ablieferung eines inländischen an das Bezuksamt seines
	        
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