Object: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

170 
(z. B. Oris-Vorsteher, Gemeinde- Raͤthe, Rathsschreiber Gesundheits-Beamte) 
hat, je nachdem ihr Vergehen die eine oder die andere jener Funktionen betrifft, 
zunaͤchst derjenige Oberbeamte, zu dessen Ressort diese Funktionen gehdͤren, dle Un- 
tersuchung. zu führen. 
Kommt hiebei die Verletzung von beiderlel Dienst Pflichten oder irgend ein ge- 
meines Verbrechen (F. 105. 204.) gleichzeitig zur Sprache, so ist hlerdurch dle 
Competenz des Oberamts-Richters für dle ganze Untersuchung begründet, der Ober- 
mann hingegen verpftichtet, den erstern in Absicht auf die Administrativ-Vergehun- 
gen des Angeschuldigten auf die oben (H. 100.) gedachte Welse zu unterslätzen. 
In bedeutenderen Fällen dieser Art ist die höhere Verwaltungs-Stelle durch den- 
Oberamtmann von dem Worgange glelchfalls in Kenntniß zu setzen. 
os. 
Auch für-Dienst-Vergehungen derjenigen Beamten und Diener, welche in- 
Beziehung auf ihre Dienst-Verrichtungen weder dem Oberamts-Richter nech dem 
Oberamtmann untergeordnet sind (namentlich der Finanz-Beamten) bildet das Ober-- 
amt. die nächste und ordemliche Untersuchungs-Behbrde. 
Es hat jedoch dasselbe gegen die den Central= oder Krels. Stellen unmittelbar un- 
tergeordneten Flnanz-Beamten nur aus besonderem Auftrage jener Behbrden elnzus 
schrelten, außerdem aber sich kelnerlel. Inspektions.= oder. Straf-Recht über dieselben 
anzumaßen. 
Gegen die niedern Diener im Finanzfache hingegen ist der Oberamtmann auch 
lin Dienstsachen auf erhaltene Anzeige innerhalb der Grenzen seiner Straf-Befugniß 
(#..) unter Communikation mit den betreffenden Finanz-Beam'ten zu erkennen 
berechtigt, wichtigere Fälle aber der hbhern Finanz-Behdrde anzuzeigen, oder (nach 
den oben FH. 100. gegebenen. Bestimmungen), dem Oberamts.-Richter zu. übergeben 
vorpflichtet. « 
FürKirchen-und·-Schul-Dsenek-bildetder-Ob·ekamtmann-mltdemDem-das- 
gemelnschaftliche: Oberamt, und als selches fuͤr die Dienst- Vergehungen jener Be- 
amten die nächste, und ordentliche. Untersuchungs.-Behdrde.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.