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(z. B. Oris-Vorsteher, Gemeinde- Raͤthe, Rathsschreiber Gesundheits-Beamte)
hat, je nachdem ihr Vergehen die eine oder die andere jener Funktionen betrifft,
zunaͤchst derjenige Oberbeamte, zu dessen Ressort diese Funktionen gehdͤren, dle Un-
tersuchung. zu führen.
Kommt hiebei die Verletzung von beiderlel Dienst Pflichten oder irgend ein ge-
meines Verbrechen (F. 105. 204.) gleichzeitig zur Sprache, so ist hlerdurch dle
Competenz des Oberamts-Richters für dle ganze Untersuchung begründet, der Ober-
mann hingegen verpftichtet, den erstern in Absicht auf die Administrativ-Vergehun-
gen des Angeschuldigten auf die oben (H. 100.) gedachte Welse zu unterslätzen.
In bedeutenderen Fällen dieser Art ist die höhere Verwaltungs-Stelle durch den-
Oberamtmann von dem Worgange glelchfalls in Kenntniß zu setzen.
os.
Auch für-Dienst-Vergehungen derjenigen Beamten und Diener, welche in-
Beziehung auf ihre Dienst-Verrichtungen weder dem Oberamts-Richter nech dem
Oberamtmann untergeordnet sind (namentlich der Finanz-Beamten) bildet das Ober--
amt. die nächste und ordemliche Untersuchungs-Behbrde.
Es hat jedoch dasselbe gegen die den Central= oder Krels. Stellen unmittelbar un-
tergeordneten Flnanz-Beamten nur aus besonderem Auftrage jener Behbrden elnzus
schrelten, außerdem aber sich kelnerlel. Inspektions.= oder. Straf-Recht über dieselben
anzumaßen.
Gegen die niedern Diener im Finanzfache hingegen ist der Oberamtmann auch
lin Dienstsachen auf erhaltene Anzeige innerhalb der Grenzen seiner Straf-Befugniß
(#..) unter Communikation mit den betreffenden Finanz-Beam'ten zu erkennen
berechtigt, wichtigere Fälle aber der hbhern Finanz-Behdrde anzuzeigen, oder (nach
den oben FH. 100. gegebenen. Bestimmungen), dem Oberamts.-Richter zu. übergeben
vorpflichtet. «
FürKirchen-und·-Schul-Dsenek-bildetder-Ob·ekamtmann-mltdemDem-das-
gemelnschaftliche: Oberamt, und als selches fuͤr die Dienst- Vergehungen jener Be-
amten die nächste, und ordentliche. Untersuchungs.-Behdrde.