Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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Forft, Vervaltung innerhalb seiner Besihungen In demselben: Umfange zu, wie er 
bieselben zur 3 ir seiner Unterwerfung unter die Staats- Hoheit rechimaͤßig herge- 
bracht hatte. · x 
. 4. 
Die Forst- Gerich'sbarkeit kann entweder durch den gräflichen Amterichter oder 
ben Amtmann ausgebbt werden. 
Wrid auf die JFo- Gerichrsharkell Verzicht geleistet.n obet keiner jener Beamten 
angestellr so bleibt diesilbe dem berreffenden Königlichen“ Forstamte überlassen. 
* – S. 43 
Die von der gräflichen Amts-Stelle innerbalb der Grenze der Straf-Befugnit 
Unserer Forst-Aemter anges gien Forst= und Jagd-Strafen werden für den Gra- 
fen einge sogen, in so fern nicht audere Bisitzer oder Gemeinden nach den Lagerbü- 
chern oder einem andern Rechts, Titel auf den Bezug Anspruch haben. 
Im Falle der Aucübung des Strafrichts durch Unser Fo'stamt hat der Graf 
die wegen Beeinträchtiung des Wald- Eigenthums und der Wald-Cultur in seinen 
eigenthümlschen Waloungen angesehren Serafen wie bisher zu beziehen. 
K. 46. 
In Betracht, daß der Forst-Vezirk des Grafen nur eigenthümliche gräfliche 
Waldungen begreist, wird dem Grafem.: „Gestattet, die Forst= und Ingd- Polizei fo- 
wohl, als die Forst Verwaltung (ohne Strafrechr) durch elnen als Prlvatdiener an- 
zastellenden Reoierörster ausüben zu lassen. 
Die Försters= Stelle darf mit der eines Rentbeamten vereinigt werden, wenn 
letterem nicht zugeich die Stelle eines Amtmanns (oben K. 34) übertragen ist. 
W’l1 
Sowohl bei Ausübung der vorgedachten Gerechtsame, als auch in Ansehung der 
dam Behufe des Waldschutzes zu (treffenden Vorkehrungen baben sich die gräflichen 
Forstbehdrden nach den bestehenden oder künfrig zu ertheilenden Geseßen und Ver- 
ordnungen genau zu achten. 
In Beziehung auf die Ausübung der Forst= Gerlchtsbarkelt ist der gräfliche 
##mtsrichter oder Umtmann Unserer höheren Forstbehörde (Kreis, Finanz-Kammer) 
ammittelbar untergeordaet.
	        
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