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Zu Beseitigung derselben und Herstellung eines gleichfoͤrmigen Verfahrens haben
Wir als Erlaͤuterung und Berichrigung der bestehenden Vorschriften nach Anhörung
Unseres Geheimen Raths Folgendes verordnet:
g. 1.
Den Ober-Förstern steht die Administratio= Untersuchung aller zu ihrer Kennin
gelangten Dienst= Vergehen der ihnen untergeordneten Forst-Diener ausschließlich zu,
und es findet daher künftig eine Mitwirkung der Oberämter, wie dieselbe durch den
C. 5 der Dienst, Instruction für die Ober-Förster vorgeschrieben war, nicht mehr Statt.
¾ 2.
Diesem gemäß haben die Ober-Foͤrster alle erheblichen Umstaͤnde des zur Anzeige
gebrachten Vergehens, und zwar besonders in technischer Hinsicht durch Vernehmung
der Denuncianten, der Zeugen und der Angeschuldigten, durch Einnahme eines
Augenscheines, wenn ein solcher erforderlich ist, und Beischuffung anderer sich etwa
ergebenden Beweise möglichst genau zu erbeben, und hierüber unter Zuziehung des
Forst--Assistenten als Actuars ein ausführliches Protocoll aufzunehmen, welches nichr
nur von dem Ober, Förster und dem Forst-Assistentrn, sondern auch jedesmal von
den abgehdrten Personen zu unterzeichnen ist.
Von der Einleitung der Untersuchung hat der Ober-Förster an die Finanz-
Kammer in dem Fall einen Vorberlcht zu erstatten, wenn eine schwerere Anschuldigung
der Gegenstand derselben ist, welche eine vorlaͤusige Eunthebung, des Forst-- Dieners
von seiner Amtsführung nöthig machen könnte.
« g.Z.
NachbeendigterUntersuchungsindunbedeutend-reDienst-V-.rfehlungm,Wesp-
lichDiefsstiNachläßigkeit,UnfleißundVersäumnisseingkringeremGradevoudm
Ober-Foͤrstern durch Geldstrafen bis auf den Betrag von 10 fl. nach Maßgabe der
Verordnung vom 8. December 1818 (Reg. Blatt von 1819, S. 5) zu ahnden.
Gefängnißstrafen haben diefelbe nur ausnahmsweise gegen die Forstwarte und
Waldschützen, und höchstens auf die Dauer von drei Tagen in dem Falle zu erken,
nen, wenn die Erhaltung des amtlichen Ansehens dies erfordert.
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K.
Bei wiederholten Versäumnuissen und Verfehlungen, oder bei bedeutendenen