Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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bestehenden Normen in Einklang zu bringer, sieht man sich, veraulaßt, in Gemäßheit 
Königlicher Entschließung vom 13. d. M. unter Aufhebung des Regulatios vom 11. 
Juni 1316 (Reg. Blatt von 1316, S. 151 fl.) Folgendes hierüber zu bestimmen: 
1. 
3. 
4. 
) Dem Kreis-Medicinal= Rath werden bei den außerhalb der Kreis-Stadt 
von ihm Lorgenommenen Blsitationen seine Diäten und Reise-Kosten, so wie 
solche in dem allgemeinen Regulativ begründet sind, vergütet. Für seine Be- 
mühung sowohl in als auferhalb der Kreis-Sgadt ist er durch seinen Gehalr 
belohn:. 
P) Das Akruariat übernimmt in der Kreis= Stadt ein Expeditor der Kreis- 
Regierung ohne besondere Belohnung; außerhalb derselben wird es dem 
Rathsschreiber jeden Orts gegen die sonstige Taggebühr übertragen. Sollte 
der Rathsschreiber nicht im Stande seyn, das Protokoll zu führen; so beforgt 
der Kreis, Medicinalrath dessen Führung selbst, ohne etwas dafür aurechnen 
zu dürfen. « 
) Der Oberamtmann, der am Sitze des Oberamts nicht nur der Untersuchung 
der Apotheken und Material-Handlungen, der Spitäler und Krankenhäuser, 
der Brunnen-Cur= und Bad-Aastalten, der Erziehungshäuser und Schulen, 
der polizeillchen Gefängnisse und der sonstigen polizeilichen Straf-Anstalten 
anzuwohnen, sondern auch an der Berathung der für den ganzen Oberamts- 
Bezirk zu ertheilenden Recesse Theil zu nehmen hat, ist nicht befugt, für 
seine diesfallsige Bemühung etwas anzurechnen. Die tabellarischen Notizen 
über das ärztliche Personal des Oberamts--Bezirks, die er dem Kreis, Me- 
dicinalrath an die Hand zu geber hat, und die Abschriften der Recesse, so 
wie die aus Veranlassung derselben zu fertigenden Ausschreiben hat er von 
selnem Kanzlei-Kosten-Aversum zu bestreiten. 
) Der Oberamts-Arzt ist schuldig bei der Besichtigung der zuvor benannten 
Lokalitäten sowohl an seinem Wohnsite als in den Amts-Orten, so weit 
solche in lehterm Statt findet, von Amts wegen ohne eine Gebühr anwesend 
zu seyn, um über vorkommende Anstände Rede und Antwort ertheilen zu 
können, auch der abgesonderten Vernehmlassung durch den Visitator sich zu 
unterziehen, ohne daß er für Zeit-Versäumniß einen Ersaß ansprechen dürfte.
	        
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