Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

334 
wendet werden könren, errschtet werden wollen, so ist, da solche obne besondere 
Erlaubniß nicht gestattet sind, darüber von dem Cameral-Amt Bericht an das 
Königl. Steuer-Collegium zu erstatten, welchem eine umständliche Aeußerung 
des Umgelds-Commissärs beizulegen ist. 
d) Wenn mit den fär das Malz-Schroten aufgestellten Personen Verändern#= 
gen vorgehen, so sind solche jedesmal dem Cameral-Amt anzuzeigen, und die 
neu angenommenen Subjekte demselben zur Verpflichtung vorzustellen. 
e ) Ueber die in Folge obiger Bestimmungen zum Malz-Schroten aufgestellren 
Personen und deren Verpflichtung haben die Cameral-Aemter Verzeichnisse 
anzulegen, von welchen die Umgelds-Commissarien Einsicht zu nehmen haden, 
und wovon denselben auf Verlangen Auszüge mitzutheilen sind. 
5. 
Zu Art. :6 und 3) des Gesehes. 
Malz-Scheine. 
Da kein Mäller vefugt ist, von den Bierbrauern, Branntweinbrennern, Esstg= 
siedern oder andern Personen Malz zum Schroten anzunehmen, wenn sie sich vichr 
mit einem von dem Acciser hiefür ausgestellten Schein auszuweisen vermögen; so i8 
von demjenigen, welcher Malz auf die Mühle bringen will, jedesmal zuvor dem Acci- 
ser Anzeige zu machen, und 
"J das Quantum, in Simri ausgedrückt, 
b) die Bestimmung des Malzes (zu braunem oder weißem Bier, Brannewrin, 
Essig rc.), anzugeben, auch 
c) die Mühle, in welcher es geschrotet werden soll, genau zu bezeichnen. 
Der Accifer fertigt hierauf den Erlaubniß-Schein nach angeschlossenem Formula 
(Nro. 1), welchen der Sreuerpflichtige dem Müller mit dem Malz zu übergeben hat. 
Ein Erlaubniß= Schein ist auch in dem Falle nothwendig, wenn das Malz zu 
andern als den der Abgabe unterworfenen, z. B. zu chemischen Zwecken, verwende 
wird; die Bestimmung desselben muß aber jedenfalls sowohl im Erfaubyiß, Schein 
als in dem bienach f. 16 genannten Register des Accisers bemerkt seyn. 
Der Acciser sammelt die Erlaubniß-Scheine monatweise, damit solche seiner Ze#n 
von dem Commissär mit den Registern verglichen werden können. (Vergl. hirnach K. ao.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.