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wendet werden könren, errschtet werden wollen, so ist, da solche obne besondere
Erlaubniß nicht gestattet sind, darüber von dem Cameral-Amt Bericht an das
Königl. Steuer-Collegium zu erstatten, welchem eine umständliche Aeußerung
des Umgelds-Commissärs beizulegen ist.
d) Wenn mit den fär das Malz-Schroten aufgestellten Personen Verändern#=
gen vorgehen, so sind solche jedesmal dem Cameral-Amt anzuzeigen, und die
neu angenommenen Subjekte demselben zur Verpflichtung vorzustellen.
e ) Ueber die in Folge obiger Bestimmungen zum Malz-Schroten aufgestellren
Personen und deren Verpflichtung haben die Cameral-Aemter Verzeichnisse
anzulegen, von welchen die Umgelds-Commissarien Einsicht zu nehmen haden,
und wovon denselben auf Verlangen Auszüge mitzutheilen sind.
5.
Zu Art. :6 und 3) des Gesehes.
Malz-Scheine.
Da kein Mäller vefugt ist, von den Bierbrauern, Branntweinbrennern, Esstg=
siedern oder andern Personen Malz zum Schroten anzunehmen, wenn sie sich vichr
mit einem von dem Acciser hiefür ausgestellten Schein auszuweisen vermögen; so i8
von demjenigen, welcher Malz auf die Mühle bringen will, jedesmal zuvor dem Acci-
ser Anzeige zu machen, und
"J das Quantum, in Simri ausgedrückt,
b) die Bestimmung des Malzes (zu braunem oder weißem Bier, Brannewrin,
Essig rc.), anzugeben, auch
c) die Mühle, in welcher es geschrotet werden soll, genau zu bezeichnen.
Der Accifer fertigt hierauf den Erlaubniß-Schein nach angeschlossenem Formula
(Nro. 1), welchen der Sreuerpflichtige dem Müller mit dem Malz zu übergeben hat.
Ein Erlaubniß= Schein ist auch in dem Falle nothwendig, wenn das Malz zu
andern als den der Abgabe unterworfenen, z. B. zu chemischen Zwecken, verwende
wird; die Bestimmung desselben muß aber jedenfalls sowohl im Erfaubyiß, Schein
als in dem bienach f. 16 genannten Register des Accisers bemerkt seyn.
Der Acciser sammelt die Erlaubniß-Scheine monatweise, damit solche seiner Ze#n
von dem Commissär mit den Registern verglichen werden können. (Vergl. hirnach K. ao.)