Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

Unsere  Minister  des  Innern  und  des  Kriegswesens  sind  beauftragt,  hiernach
in  Gemaͤßheit  des  Rekrutirungs-Gesetzes  vom  .  August  1319  das  Weitere  anzuordnen.


Gegeben  Stuttgart  den  50.  December  1826.

Wilheim.

Der  provisorische  Chef  des  Departements  des  Innern:
von  Schmidlin.
Der  Minister  des  Kriegswesens:
Graf  v.  Franquemont.

Auf  Befehl  des  Königs:
Der  Staats-Sekretär,
Vellnagel.

b)  Gesetz,  in  Betreff  der  diresten  Stenern  für  das  Finanz-Jahr  189.

Wilheim,
bon  Gottes  Gnaden  Könis  von  Wirttemberg.
In  Beziehung  auf  die  direkten  Abgaben  für  v  Finanz=  Jahr  1344  verordnen
und  verfügen  Wir  nach  Andbrung  Unseres  Geheimen  Raths  und  unter  Zustimmung
  Unserer  getreuen  Stände,  wle  folgt:

Art.  1.

Von  Gebäuden,  von  Gewerben,  von  Grund-Eigenthum  und  Gesällen  wird  für
das  Finanz-Jahr  vom  1.  Juli  166  bis  dahin  182-7  an  direbter  Steuer  die  Summe  von
Zwei  Millionen,  Sechsmalhundert  Tausend  Gulden

eingezogen.
Art.  :
Die  Besteurung  der  Akriv=  Capitalien,  der  Befoldungen  und  Pernenen,  so  wie