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Dieselben muͤssen sich ausweisen uͤber vollstaͤndige Kenntniß der Rechen-
kunst in Zahlen, besonders aber in der Decimal--Rechnung, in der Lehre
von der Ausziehung der Quadrat= und Kubik= Wurzel, und von den Ver-
haltnissen, ebenso der ebenen theoretischen und praftischen Gecmet-#i#e, verbun-
den mit einer Fertigkeit in Anwendung des Meßusches; nicht minder der
Ausmessung und Verechnung der Körper, soweit sie bei gewöhnlichen Bau-
wesen vorkommt; endlich der welentlichsten Säße aus der ebenen Trigono-=
metrie. Ausser dem haben sie im Zeichnen und im Versassen von Aufsähen
eben dieselbe Probe wie die Feldmesser erster Elasse abzulegen.
4.) In der dritten Elasse stehen diejenigen, welche nur einzelne Gewande und
Güterstäcke aufzunehmen und zu vertheilen befehigt sind.
An sie wird gefordert, daß sie vollständige Kenntniß von der Arithmetik
bis zur Lehre von den Proportionen, von der theoretischen und praktischen
Geometrie, mit Anwendung der Winkel= oder Kreuz-Scheiben, so wie von
der Ausmessung und Berechnung der prismatischen und ppramidalischen Kör-
per, des Cplinders, des Kegels und der Kugel besiten, auch Handrisse und
Brouillons auszuführen vermögen und eine gute Handschrift schreiben.
S.) Die in früheren Zeiten geprüften Feldmesser, in deren Zeugnissen noch keine
Elasse bemerkt ist, sind zu Vornahme der Arbeiten erster und zweiter Elasse
nur dann ermächtigt, wenn sie nach genommener Kenntniß von ihren bis-
herigen Arbeiten oder je nach den Umständen in Folge einer neuen Prüfung
nachträglich eine ausdrückliche Ermächtigung hiezu erlangt haben.
6.) Sowie die Aufnahme in die eine oder andere Classe der Feldmesser nur nach
vorherigem Erkenntniß und gutächtlicher Aeusserung der niedergesehten Pr#-
fungs, Behörde geschehen kann, ohne daß die blose Verwendung bei einzelnen
Arbeiten, z. B. der Landes= Vermessung, hiezu genügte; ebenso kann auf
gleichem Wege die Zurücksetzung in eine geringere Elasse, oder die gänzliche
Entziehung der Ermächtigung zu Ausübung der Feldmesserkunst ausgesprochen
werden, wenn eine später eingetretene Unfähigkeit erhoben werden sollte.
Stuttgart den 18. Januar 182). Schmidlin.