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b) Verfuͤgung, in Betreff der Behandlung der ausserhalb ihres Heimwesens von einer austeckenden
Krankheit befallenen Porsonen.
Da es vorgekommen ist, daß Personen, welche mit einer ansteckenden, polizeis
liche Sperr-Anstalten begründenden, Krankheit behaftet waren, von dem Orte, an
dem sie erkrankten, entfernt und in ihre Heimath gebracht wurden, ein solches Ver-
fahren aber mit der, den Sperr-Anstalten zu Grunde liegenden Absicht, der Aus-
breitung der Krankheit vorzubeugen, im Widerspruche steht, so werden sämtliche
Bezirks= und Orts-Polizel, Behörden hiemit ernstlich aufgefordert, mit Nachdruck
darüber zu wachen, daß, wenn Dienstboten, Handwerks-Gehülfen oder andere Fremde
am zusälligen Orte ihres Aufenthalts von einer solchen Krankheit besallen werden,
ohne Unterschied, ob sie Inn= oder Ausländer seyen, ihre Entfernung vor erfolgter
vollständiger Wiederherstellung weder gestattet noch weniger angeordnet, vielmehr für
deren Absonderung, Unterkunft und Heilung am Orte der Erkrankung pflichtmäßige
Gorge getragen werde.
Stuttgart den 22. Januar 182). Schmidlin.
z. Des katholischen. Kirchenratbe.
Den Stand des Interkalor= Fen der katholischen Kirchenstellen des Königreichr am 31. März 1836
** betreffend.
In dem Regierungs-Blatt vom Jahre 18321, S. 818, wurde die Entstebungs-
weise, die Ratur und die Verwaltungsform des Interkalar= Fonds der katholischen
Kirchenstellen des Königreichs bekannt gemacht.
Nachdem die neueste Rechnung für 1633 geprüft und gutgebeißen worden ist,
so werden, unter Beziehung auf die nächst vorangegangene Bekanntmachung im Regie-
Qungs= Blatt vom Jahr 18256, S. 44, die Ergebnisse jener Rechnung und der Stand
des Fonds bffentlich dargelegt.
Zum Voraus ist zu bemerken, daß auch im besagten Jahre wieder den, in der
Veilage verzeichneten, zu gering begabten Kirchenstellen ihre Interkalar-Gesälle von
1344 überlassen wurden, ohne daß sie zum Interkalar= Fonds floßen.
Die Interkalar-Fonds,= Rechnung von 183k liefert folgendes Resultat: