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B.) Der Departements der Iustiz und des Innern:
Der Ministerien der Justiz und des Innern.
Die Verpflegung der Kinder unbemittelter gerichtlicher Gefangenen betreffend.
Da der Fall sich zuweilen ereignet, daß unvermögliche Angeschuldigte, besonders
Heimathlose und Vaganten, welche in gerichtliche Untersuchung gezogen werden sollen,
mit ihren Kindern zur Haft gebracht werden, ohne daß die Anwesenheit der Lehteren
zum Behufe der Untersuchung nöthig wäre; so wird in Beziehung auf die Veibe-
haltung und Verpflegung solcher Kinder den Oberamts. Gerichten und den Oberäm-
tern nachstehende Worschrift ertheilt:
..— .. ,,F«1.
Kinder, die mit ihren zu gerichtlicher Haft gebrachten Eltern an die Oberamts-
Gerichte eingeliefert werden, sind von diesen, so bald sie die Ueberzeugung erlangt
haben, daß deren Beivehaltung in den Gefängnissen zum Zwecke der gerichtlichen
Untersuchung nicht. mehr nöthig sey, an die Oberämter abzugeben.
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Jedoch sind Säuglinge in der Regel nicht früher, als bis sie sechs Monate alt
geworden und öbat sind, von ihren Müttern zu trennen. Während dieser Zeit
fällt deren Unterhaltung dem Snqumnmvone- ##ZSCoohs zur Last.
g. 3.
Bei der Uebergabe der vorbezeichneten Kinder an die Oberämter haben die
Oberamts= Gerichte den Oberämtern alle ihnen bekannt gewordenen Nachrichten über
deren Hrimath. Verhälrnisse umständlich mitzutheilen, auch hierauf in der Folgezeit
gerichteren Ersuchen der Verwaltungs, Stellen ohne allen Verzug zu entsprechen.
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Sind die Heimaths= Ansprüche solcher Kinder an eine bestimmte Gemeinde des
Inlandes bereits außer Zweifel geseht, so sind dleselben ohne Verzug an diese Ge-
meinde abzuliefern.
Dasselbe geschiehr, wenn eine ausländische Gemeinde als Heimath der Kinder
bekannt und von der zustaͤndigen auswaͤrtigen Behoͤrde anerkannt ist.