Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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II. Verfügungen der Departements. 
A) Des Justiz-Departements: 
1. Des Justiz-Ministerium. 
Verfügung, betreffend die Nachsuchung amtlicher Verfügungen in Schreiben an den Dexartements- 
Chef. « 
Da seit einiger Zeit haͤufig Gesuche um amtliche Verfuͤgungen in Rechts- und 
Gnaden-Sachen nicht in der vorschriftmäßigen Form von Eingaben an das K. Justiz- 
Ministerium, sondern in der von Privat-Schreiben an den Minister vorgetragen wor- 
den; so wird hiemit bekannt gemacht, daß auf dergleichen Schreiben eine amtliche 
Verfügung nicht getroffen werden könne, und daher solche in Zukunft unberücksichtigt 
bleiben müßten. 
Stuttgart, den aB. Februar 1328. 
Maucler. 
a. Der Hypotheken-Commission. 
Verfügung, die Vorlegung einer Uebersicht über den Umfang der Pfand-Bereinigungs-Geschäfte 
nach Vollendung derselben in einzelnen Gemeinden betreffend. (Mit einer Beilage.) 
Zu Erleichterung und gründlicher Behandlung der Unterpfands-Bereinigungen in 
den einzelnen Gemcinden, sowohl hinsichtlich des den Pfand-Commissären hiebei oblie- 
genden Haupt-Geschäfts, als in Ansehung der von den Gerichts-Vorständen hierüber 
vorzunehmenden Prüfung, so wie ins Besondere zu Erlangung einer sicheren Grund- 
lage für die Beurtheilung der Kosten-Anrechnungen nach Maßgabe des äusseren und 
inneren Geschäfts-Umfanges, und eines Vergleichungs-Maßstabes der Geschäftsleistun- 
gen einzelner Pfand-Commissäre unter sich, auch zu Erzielung einer stets regen Auf- 
merksamkeit der Leßteren auf den Umfang der einzelnen Geschäfts-Zweige und die hie- 
bei zu beachtenden wesentlichen Gesichts-Punkte, wird hiermit festgesett, daß von jedem 
Pfand-Commissär, welcher mir der vollständigen Vereinigung eines Gemeinderaths-Be- 
zirkes von nun an zu Stande kommt, zugleich mit der über die Vollendung dieser
	        
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