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Huͤlfsmittel zu sich genommen, um in unbewachten Augenblicken davon bei der Prüfung
taͤuschenden Gebrauch zu machen, das K. Justiz-Ministerium zu verfuͤgen sich
veranlaßt gesehen hat:
1) daß die waͤhrend der schriftlichen Prüfung anwesenden Beamten die genaueste
Wachsamkeit uͤben sollen, zu welchem Behufe die eine wirksame Aufsicht unterstüßenden
Maßregeln angeordnet worden;
2) daß bei der bevorstehenden und bei allen künftigen Prüfungen, die Candidaten
mittels Handschlags an Eides Statt die Zusicherung zu ertheilen haben,
sich bei der Prüfung der Anwendung aller verbotener Hülfomittel zu enthaltenz;
5) daß die Uebertreter sofort an die Gerichte zur geseßlichen Untersuchung und
Bestrafung abgegeben werden, und
4) keiner derselben vor Ablauf eines längern Zeitraums zu einer wiederholten
Prüfung zugelassen werden soll.
Indem pflichtliebende Candidaten in diesen Bestimmungen nur ein ihre rechtliche
Gesinnung schüßendes Mittel erblicken können, werden anders Denkende vor Handlungen
ernstlich verwarnt, deren Folgen unnachsichtlich auf sic zurückfallen würden.
Stuttgart den 15. April 1828.
Maucler.
b) Termin zu Vornahme der nächsten Semester Prüfung der Justiz-Referendire.
Diejenigen Justiz-Referendäre zweiter Elasse, welche in Gemäßheit der öffentlichen
Aufforderung vom 2. December v. J. (Reg. Blatt S. 512) sich zu der zweiten
Dienst-Prüfung angemeldet, und nach erfolgter Zulassung zu derselben ihre Probe-Arbeiten
in der festgesesten Frist übergeben haben, werden hiedurch benachrichtigt, daß
im Monate Mai d. J. ihre Prüfung bei dem K. Ober-Tribunal vorgenommen werden
wird, und sie dabei in zwei Abtheilungen z1 erscheinen haben.