Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Huͤlfsmittel  zu  sich  genommen,  um  in  unbewachten  Augenblicken  davon  bei  der  Prüfung
  taͤuschenden  Gebrauch  zu  machen,  das  K.  Justiz-Ministerium  zu  verfuͤgen  sich
veranlaßt  gesehen  hat:

1)  daß  die  waͤhrend  der  schriftlichen  Prüfung  anwesenden  Beamten  die  genaueste
Wachsamkeit  uͤben  sollen,  zu  welchem  Behufe  die  eine  wirksame  Aufsicht  unterstüßenden
  Maßregeln  angeordnet  worden;

2)  daß  bei  der  bevorstehenden  und  bei  allen  künftigen  Prüfungen,  die  Candidaten
  mittels  Handschlags  an  Eides  Statt  die  Zusicherung  zu  ertheilen  haben,
sich  bei  der  Prüfung  der  Anwendung  aller  verbotener  Hülfomittel  zu  enthaltenz;


5)  daß  die  Uebertreter  sofort  an  die  Gerichte  zur  geseßlichen  Untersuchung  und
Bestrafung  abgegeben  werden,  und

4)  keiner  derselben  vor  Ablauf  eines  längern  Zeitraums  zu  einer  wiederholten
Prüfung  zugelassen  werden  soll.

Indem  pflichtliebende  Candidaten  in  diesen  Bestimmungen  nur  ein  ihre  rechtliche
Gesinnung  schüßendes  Mittel  erblicken  können,  werden  anders  Denkende  vor  Handlungen
  ernstlich  verwarnt,  deren  Folgen  unnachsichtlich  auf  sic  zurückfallen  würden.

Stuttgart  den  15.  April  1828.
Maucler.

b)  Termin  zu  Vornahme  der  nächsten  Semester  Prüfung  der  Justiz-Referendire.

Diejenigen  Justiz-Referendäre  zweiter  Elasse,  welche  in  Gemäßheit  der  öffentlichen
  Aufforderung  vom  2.  December  v.  J.  (Reg.  Blatt  S.  512)  sich  zu  der  zweiten
Dienst-Prüfung  angemeldet,  und  nach  erfolgter  Zulassung  zu  derselben  ihre  Probe-Arbeiten
  in  der  festgesesten  Frist  übergeben  haben,  werden  hiedurch  benachrichtigt,  daß
im  Monate  Mai  d.  J.  ihre  Prüfung  bei  dem  K.  Ober-Tribunal  vorgenommen  werden
wird,  und  sie  dabei  in  zwei  Abtheilungen  z1  erscheinen  haben.