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zu Beiträgen für die Allmand-Bepflanzung verpflichtet, und bei den Beiträgen zu
den Feuer-Löschgeräthschaften nicht höher als die Bürger angelegt werden.
Die allgemeine Vorschrift der Verordnung vom 9. April 1815, Nr. 1 und Pb
(Staats= u. Reg. Blatt v. 18315, S. 145 und 147) ist hiedurch aufgehoben. "“
Für den Gemeinde-Rath selbst darf bei dem Eintritt in das aktive Bürger= oder
Beisitz-Recht nichts erhoben werden.
Art. 59.
Bürger= oder Beisitz-Steuer. «
In Ansehung der persoͤnlichen Steuer, welche die aktiven Buͤrger oder Beisitzer
an die Gemeinde-Kasse zu entrichten haben, hat es bei dem in jeder Gemeinde ge-
sehlich bestehenden Herkommen so lange sein Verbleiben, bis in dem durch das Ver-
waltungs-Edikt vorgezeichneten Wege eine Abänderung desselben beliebt wird.
Bei Festsehung dieser Abgabe darf zwischen eingebornen und neu aufgenommenen
Bürgern oder Beisißern nicht unterschieden werden.
Die Wittwe eines Abtiv-Bürgers oder Beisiters ist nur zum hälfstigen Betrag
dieser Abgabe verpflichtet.
Außer der Bürger= und Beisi-Steuer und der etwa statt der Frohmdienste ein-
geführten Geld-Auflage (Art. 54) dürfen die Gemeinde-Genossen mit keiner jährlichen
Personal-Abgabe zur Gemeinde-Kasse belegt werden.
Art. 60.
Perhältniß der ortsabwesenden Vürger und Beisttzer:
a) in Abdsicht auf Rechte;
Durch die Verlegung seines Wohnsitzes auferhalb des Gemeinde-Bezirkes wird
der Gemeinde-Bürger der Theilnahme an den persönlichen Gemeinde-Rutungen, so
wie der Theilnahme an den Wahlrechten für Gemeinde-Aemter für die Dauer seiner
Abwesenheit verlustig.
Art. 61.
b) in Absicht auf Berbindlichkeiten.
Da, wo eine Bürger= oder Beisit-Steuer (Art. 59) eingeführt ist, haben die-
jenigen Bürger und Beisitzer, welche außer dem Gemeinde-Bezirk einen festen Wohnsit
baben, den hälftigen Berrag jener Steuer als Rekognitions-Geld zur Gemeinde-Kasse
zu entrichten.