Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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1) diejenigen, welche die Aufnahme nachgesucht haben; 
2) der Gemeinde-Rath, wenn er die Gemeinde durch eine, seinen Beschluß abän- 
dernde Verfügung einer Rebkurs-Behörde beschwert erachtet; 
3) der Bürger-Ausschuß, falls derselbe um seine Aeußerung über das Aufnahme- 
Gesuch nicht vernommen worden wäre; 
4) die Standes= oder Guts-Herrschaft, wenn ihre Erklárung gegen die Bestim- 
mung des Art. 65 gar nicht eingeholt, oder nicht gehbrig berücksichtigt wor- 
den ist. 
Gegen das polizeiliche Erkenntniß #ber die Zutheilung eines Heimathlosen, steht 
sowohl diesem als auch dem betreffenden Gemeinde-Rathe das Rekurs-Recht zu. 
Art. 66. 
Rekurs,Frist. 
Der Rekurrent hat seine Beschwerde, 
1) wenn sie gegen einen gemeinderäthlichen Beschluß oder gegen das Erkenntniß 
eines Bezirks-Amts gerichtet ist, binnen fünfzehn Tagen, 
2) wenn das Erkenntniß von einer höhern Verwaltungs-Stelle gefällt ist, bin- 
nen dreißig Tagen, 
von dem Zeitpunkte der Erdffnung des Erkenntnisses an gerechnet, der Behörde, welche 
ihm das Erkenntniß eröffnet hat, schriftlich einzureichen, oder, in so weit dieses durch 
die bestehende Verordnung zugelassen ist, mündlich zu Prorokoll zu geben. 
Die Versäumniß dieser Fristen, so wie die Umgehung derjenigen Amtsstelle, 
welche das Erkenntniß eröffnet hat, zieht den Verlust des Reburs-Rechtes nach sich. 
Die Betheiligten sind hierüber bei der Eröffnung des Erkenntnisses ausdrücklich zu 
belehren. 
Eine Wiedereinsesung in den vorigen Stand ist nur im Fall unverschuldeter 
Verhinderung zuläßig. 
Art. 67. 
Nichtigkeits-Erklärung. 
Eine von dem Gemeinde-Rathe selbst beschlossene oder durch ein rechtskräftiges 
Erbenn#niß der Rekurs-Behbrde verfügte Aufnahme kann auf Anrufen des Gemein- 
de-Rarhs von der zuständigen Regierungs-Behöbrde für nichtig erklärt werden, wenn
	        
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