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Arr. 31. «
Erkenntnis der Regierungs, Behörde.
Die Vildung und Abänderung der Zunft-Vereine und ihrer Bezirke unterliegt
dem Erkenntnisse der Regierungs-Behbrde.
Art. 32.
Odbmann des Zunft-Vereins.
Ichem Zunft-Vereinc wird von dem Bezirks-Amte des Ladensitzes ein geschäfto-
kundiger Obmann (obrigkeitlicher Deputirter) zugeordnet; der Obmann muß an dem
Ladenort seinen Wohnsih haben, und darf nicht selbst das Gewerbe treiben, bei dem
er die Obmannschaft versieht. Ein und derselbe Deputirte kann die Obmanns-Stelle
bei mehreren Zunft-Vereinen bekleiden. Seine Ernennung ist jederzeit widerruflich.
Der Obmann hat über der Erhaltung der gesetzlichen Ordnung in dem Zunft-
Vereine zu wachen, zu dem Ende namentlich den Zunft-Versammlum gen, den Lehr-
lings= und Meister-Prüfungen beizuwohnen, über die Verwaltung d der Laden-Einkünfte
Aufsicht zu führen, und alle Eingaben der Zunft-Vorsteher an die Regierungs= oder
Gemeinde-Behdrden mit seinem Vidit und seinen etwaigen Bemerkungen zu versehen.
Art. 83.
Zunft-Vorstand. .
In allen, nicht dem Beschlusse der Zunft-Versammlung selbst vorbehaltenen An-
gelegenheiten (Art. loo) wird die Zunft durch einen zum wenigsten aus drei Mit-
gliedern bestehenden Vorstand vertreten. Mindestens zwei seiner Mitglieder müssen
am Ladenort ihren Wohnsitz haben, wofern nicht die Zunft-Versammlung selbst durch
absolute Stimmenmehrheit ein anderes beschließt.
Art. 84.
Wahl der Zunfimeister.
Die Mitglieder des Zunft-Vorstandes (Zunstmeister) werden je auf drei Jahre
von der Zunft-Versammlung aus ihrer Mitte gewählt, von dem Bezirksamte bestätigr
und in Pflichren genommen. Die Austretenden können sogleich wieder gewählt wer-
den. Jeder zur Theilnahme an der Zunft-Versammlung berechtigte Meister ist ver-
pflichtet, die auf ihn gefallene Wahl anzunehmen, nach dreijähriger Versehung des
Amtes kann er sie auf die nächsten drei Jahre ablehnen. Wird in der Zwischenzeir