Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Arr. 31. « 
Erkenntnis der Regierungs, Behörde. 
Die Vildung und Abänderung der Zunft-Vereine und ihrer Bezirke unterliegt 
dem Erkenntnisse der Regierungs-Behbrde. 
Art. 32. 
Odbmann des Zunft-Vereins. 
Ichem Zunft-Vereinc wird von dem Bezirks-Amte des Ladensitzes ein geschäfto- 
kundiger Obmann (obrigkeitlicher Deputirter) zugeordnet; der Obmann muß an dem 
Ladenort seinen Wohnsih haben, und darf nicht selbst das Gewerbe treiben, bei dem 
er die Obmannschaft versieht. Ein und derselbe Deputirte kann die Obmanns-Stelle 
bei mehreren Zunft-Vereinen bekleiden. Seine Ernennung ist jederzeit widerruflich. 
Der Obmann hat über der Erhaltung der gesetzlichen Ordnung in dem Zunft- 
Vereine zu wachen, zu dem Ende namentlich den Zunft-Versammlum gen, den Lehr- 
lings= und Meister-Prüfungen beizuwohnen, über die Verwaltung d der Laden-Einkünfte 
Aufsicht zu führen, und alle Eingaben der Zunft-Vorsteher an die Regierungs= oder 
Gemeinde-Behdrden mit seinem Vidit und seinen etwaigen Bemerkungen zu versehen. 
Art. 83. 
Zunft-Vorstand. . 
In allen, nicht dem Beschlusse der Zunft-Versammlung selbst vorbehaltenen An- 
gelegenheiten (Art. loo) wird die Zunft durch einen zum wenigsten aus drei Mit- 
gliedern bestehenden Vorstand vertreten. Mindestens zwei seiner Mitglieder müssen 
am Ladenort ihren Wohnsitz haben, wofern nicht die Zunft-Versammlung selbst durch 
absolute Stimmenmehrheit ein anderes beschließt. 
Art. 84. 
Wahl der Zunfimeister. 
Die Mitglieder des Zunft-Vorstandes (Zunstmeister) werden je auf drei Jahre 
von der Zunft-Versammlung aus ihrer Mitte gewählt, von dem Bezirksamte bestätigr 
und in Pflichren genommen. Die Austretenden können sogleich wieder gewählt wer- 
den. Jeder zur Theilnahme an der Zunft-Versammlung berechtigte Meister ist ver- 
pflichtet, die auf ihn gefallene Wahl anzunehmen, nach dreijähriger Versehung des 
Amtes kann er sie auf die nächsten drei Jahre ablehnen. Wird in der Zwischenzeir
	        
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