Contents: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

— 318 — 
Nachtrag zu den Statuten 
der 
Feuerschaden-Versicherungs-Gesellschaften für die Städte und Flecken 
und für das platte Land des Fürstenthums Ostfriesland und des 
Harrlingerlandes zu Aurich. 
l. Gesetz-S. l. ver von 1832. Abtheilung III. Seite 126. 
(Verg * amm für Hanno er on 1520. thei ng ll# öite 6 
" ..- -1837.-III.-135., 
. . .- . .1852..III..15., 
s - I - I - 1858. "* I. " 193., 
" - - - - i1859. - l.-867. 
...---1860.-I.-223.s. 
81 
In der Gesellschaft für die Städte und Flecken werden in der 
Folge die Gebäude nach folgender Klasseneintheilung zu den Beiträgen heran- 
gezogen: 
Klasse I. Gebäude mit massiven Unfassungemauern und harter Bedachung 
von Ziegeln in Kalk, Schiefer, Metall u. dgl. 
Klasse II. Gebäude mit massiven Umfassungsmauern und ganz oder theil- 
weise in Docken liegendem Dache. 
Klasse III. Alle Gebäude, die sich nach ihrer Bauart zu keiner der beiden ersten 
Klassen eignen. ? 
Zu einem Komplex gehörige, jedoch unter sich getrennte Gebäude können 
einzeln klasfifizirt werden. 
Dasselbe gilt von Gebäuden, bei welchen das Wohnhaus durch eine in 
die Dachspitze reichende Brandmauer von der Scheune getrennt ist. 
G. 3. 
Die erforderlichen Beiträge werden auf die drei Klassen in der Art ver- 
theilt, daß die Gebäude der I. Klasse 20, der II. Klasse 25 und der III. Klasse 
30 Beitragstheile zu zahlen haben. 
S. 4. 
Das Landschaftskollegium ist auf Antrag der Belheiligten befugt, ein- 
zelne Ortschaften des Landschaftsbezirkes in die Gesellschaft für die Städte 
und Flecken zu versetzen, sofern sich dieselben der für diese Gesellschaft bestehenden 
Klasseneintheilung unterwerfen. 
F. 5.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.