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Nachtrag zu den Statuten
der
Feuerschaden-Versicherungs-Gesellschaften für die Städte und Flecken
und für das platte Land des Fürstenthums Ostfriesland und des
Harrlingerlandes zu Aurich.
l. Gesetz-S. l. ver von 1832. Abtheilung III. Seite 126.
(Verg * amm für Hanno er on 1520. thei ng ll# öite 6
" ..- -1837.-III.-135.,
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s - I - I - 1858. "* I. " 193.,
" - - - - i1859. - l.-867.
...---1860.-I.-223.s.
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In der Gesellschaft für die Städte und Flecken werden in der
Folge die Gebäude nach folgender Klasseneintheilung zu den Beiträgen heran-
gezogen:
Klasse I. Gebäude mit massiven Unfassungemauern und harter Bedachung
von Ziegeln in Kalk, Schiefer, Metall u. dgl.
Klasse II. Gebäude mit massiven Umfassungsmauern und ganz oder theil-
weise in Docken liegendem Dache.
Klasse III. Alle Gebäude, die sich nach ihrer Bauart zu keiner der beiden ersten
Klassen eignen. ?
Zu einem Komplex gehörige, jedoch unter sich getrennte Gebäude können
einzeln klasfifizirt werden.
Dasselbe gilt von Gebäuden, bei welchen das Wohnhaus durch eine in
die Dachspitze reichende Brandmauer von der Scheune getrennt ist.
G. 3.
Die erforderlichen Beiträge werden auf die drei Klassen in der Art ver-
theilt, daß die Gebäude der I. Klasse 20, der II. Klasse 25 und der III. Klasse
30 Beitragstheile zu zahlen haben.
S. 4.
Das Landschaftskollegium ist auf Antrag der Belheiligten befugt, ein-
zelne Ortschaften des Landschaftsbezirkes in die Gesellschaft für die Städte
und Flecken zu versetzen, sofern sich dieselben der für diese Gesellschaft bestehenden
Klasseneintheilung unterwerfen.
F. 5.